Satzung des Vereins
philoSOPHIA Landesvereinigung Hessen e.V.
(Fassung vom 10. April 1999)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen philoSOPHIA Landesvereinigung Hessen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung erhält der Name den Zusatz e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marburg an der Lahn.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist es, in Hessen - schwerpunktmäßig in Marburg und Umgebung - die Allgemeinheit auf geistigem und sittlichen Gebiet zu fördern, indem er in Jugend- und Erwachsenenbildung zum Philosophieren anregt, entsprechende Kenntnisse vermittelt und einen Rahmen dafür bietet.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht:
Kurse, Seminare, Vorträge,
Gesprächs- und Lesekreise,
Projektangebote,
Publikationen,
Freizeitgestaltung,
Bildungsreisen.
Der Verein kooperiert regelmäßig mit dem Verein philoSOPHIA e.V. in Erfurt und anderen Institutionen ähnlicher Zielsetzung sowie mit philosophischen Praxen in Hessen.
(4) Zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins können Zweckbetriebe eingerichtet und Mitarbeiter angestellt werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein philoSOPHIA in Erfurt, ersatzweise an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters der Vorstand.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen, werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist.
(4) Ein Mitglied, das trotz Mahnung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat, kann vom Vorstand mit Wirkung vom Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag sowie etwaige Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Jahresbeitrag lt. Beschlu§ der Mitgliederversammlung vom 29.10.1997: 35,- DM für Erwachsene, 20,- DM für Jugendliche unter 18 Jahren.§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Vorstandsmitglieder können beim Verein angestellt werden.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Sachfragen.
(2) Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit, durch ihr künstlerisches, publizistisches und politisches Wirken um die Ziele und Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand berufen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 10 Abs. 3).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Verein philoSOPHIA in Erfurt, ersatzweise an die Stadt Marburg.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.