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Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 3 (2002), Heft 2
Mein Buch des Monats April
FAQ Sterbehilfe. Fragen und Antworten zum niederländischen Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung, Abteilung Auslandsinformation des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport und dem Ministerium der Justiz
Das Buch des Monats ist dieses Mal eine kostenlose Broschüre, die, 2001 veröffentlicht, auf 32 Seiten über das neue niederländische Sterbehilfegesetz informiert. In 18 Fragen und Antworten werden Fakten mitgeteilt, deren Kenntnis eine Grundlage für die verantwortliche Diskussion über dieses Problemfeld bietet. Im Anhang finden sich Auszüge aus dem Gesetzestext und der Studie zur Auswertung des Meldeverfahrens (1996) und dem Jahresbericht 2000 der regionalen Kontrollkommissionen für Sterbehilfe, sowie ein Muster für einen vom Arzt zu erstellenden Bericht bei Lebensbeendigung auf Verlangen und Hilfe bei der Selbsttötung.

Bereits die Antwort auf die erste Frage: "Warum gibt es ein Sterbehilfegesetz?" erkennt mit aller Selbstverständlichkeit ein Bestimmungsrecht der Menschen über ihren eigenen Tod an: "Schmerzen, körperlicher und geistiger Verfall und der Wunsch, menschenwürdig zu sterben, sind die Hauptgründe für Patienten, Sterbehilfe zu erbitten" (S. 4). Keine Politikerin und kein Politiker der großen deutschen sogenannten Volksparteien würde sich so äußern, ohne nach dem gezeigten scheinbaren Verständnis für den "Wunsch, menschenwürdig zu sterben" hinzuzufügen, dass dieses Verlangen jedoch keinesfalls Anlass einer entsprechenden Gesetzesänderung werden dürfe. Wenn eine Regierung aber mit dem Recht auf einen würdigen Tod tatsächlich auch das auf Sterbehilfe verbindet, so tut sie damit kund, dass sie die Bürgerinnen und Bürger als freie und selbstverantwortliche Individuen und nicht als Untertanen behandelt.
Die nächsten Antworten informieren etwa darüber, welche Sorgfaltskriterien der Arzt, der einer Bitte um Sterbehilfe entsprechen will, erfüllen muss. Hierzu gehört, er müsse sich "überzeugt haben, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich" sei; weiterhin müsse er "den Patienten über seine Situation und über die ärztliche Prognose informiert haben" und "gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt sein, dass es für seine Situation keine andere annehmbare Lösung" gebe. Die Broschüre erläutert, dass seit dem 1. November 1998 regionale Kontrollkommissionen das Handeln von Ärzten anhand dieser Kriterien prüfen. Da im niederländischen Gesundheitssystem ein enges Verhältnis zwischen Patient und behandelndem Arzt verankert ist, ist die Voraussetzung der Sterbehilfe in jedem Fall, dass dieser den Kranken gut genug kennt, "um beurteilen zu können, ob die[se] Bitte (...) nach reiflicher Überlegung und freiwillig geäußert wird und ob der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist" (S. 6).
Die Antwort auf die sechste Frage: "Warum besteht Bedarf an Sterbehilfe, wenn es eine gute terminale und palliative Betreuung gibt?" zeigt besonders, was es bedeutet, die Entscheidungen Sterbender als autonome Willensäußerungen anzuerkennen: "Das niederländische Gesundheitssystem garantiert jedermann terminale und palliative, also schmerzenlindernde, Betreuung, für die übrigens voller Versicherungsschutz besteht. Doch auch die beste Schmerzbehandlung kann nicht verhindern, dass einige Patienten in der terminalen Lebensphase ihr Leiden als unerträglich empfinden und ihren Arzt eindringlich bitten, ihr Leben zu beenden. Für diese Patienten kann Sterbehilfe der würdige Abschluss einer guten palliativen Betreuung sein" (S. 9). In diesen Formulierungen ist deutlich eine ethische Position erkennbar, die nicht länger mit allgemeinen Postulaten und Maximen operiert. So wird, auf vorsichtige und reflektierte Weise, der generelle Verfügungsanspruch über besondere Fälle und einzelne Menschen außer Kraft gesetzt. Ich halte diese sich hier dokumentierende andere Einstellung für hochbedeutsam. Sie stellt gewissermaßen eine andere "Begebenheit" oder ein "Phänomen in der Menschengeschichte" dar, das "sich nicht mehr" vergisst, "weil es eine Anlage und ein Vermögen in der menschlichen Natur zum Besseren aufgedeckt hat, dergleichen kein Politiker aus dem bisherigen Laufe der Dinge herausgeklügelt hätte" (Immanuel Kant: Erneuerte Frage: Ob das menschliche Geschlecht in beständigen Fortschreiten zum Besseren sei?). Wenn, heißt das, ein Sterbender sein Leiden als unerträglich empfindet, so hat er Anspruch auf Hilfe, wenn er es beenden möchte - diese Hilfe muss ihm gewährt werden können, ohne dass Andersdenkende die Möglichkeit haben, dies juristisch zu verhindern.
In ethischen Belangen gibt es folglich weder Majoritäten, noch Minoritäten, sondern nur besondere Personen und Gruppen, die über ihre Leben und Tod betreffenden Vorstellungen selbst entscheiden - eben hierfür aber bedarf es eines gesetzlichen Rahmens, der nichts weiter zu sein beansprucht, als die pragmatisch-praktische Umsetzung des demokratischen Toleranz-Impulses, der jenen Vorstellungen zugrundeliegt. Er schafft keine neue Meta-Ebene, sondern ist nur der durchaus kontingente Ausdruck von Interessen und Werten, die sich auf ein Verfahren des Ausgleichs und der Koexistenz geeinigt haben.
Äußerst wichtig ist weiterhin, dass das niederländische Gesetz "neben der mündlichen Willenserklärung auch die Patientenverfügung, also die schriftliche Willenserklärung" (S. 13) anerkennt. Damit ist geregelt, dass auch in dem Fall, in dem ein Kranker sich nicht mehr selbst äußern kann, die zuvor niedergelegte Bitte um Sterbehilfe berücksichtigt wird. Auch hier gilt die sprachliche Regelung, das Leben könne beendet werden, wenn der Zustand "aussichtslos" und das Leiden "unerträglich" sei.
Die Frage, die sich unumgänglich stellt, lautet also: "Wie wird festgestellt, ob der Zustand aussichtslos und das Leiden unerträglich ist?" (S. 14) Die Antwort hinsichtlich des ersten Punktes scheint nicht schwierig: "Bei der Beantwortung der Frage, ob der Zustand des Patienten aussichtslos ist, richtet man sich nach der herrschenden medizinischen Auffassung. Es muss nach fachlicher medizinischer Beurteilung feststehen, dass sich der Zustand des Patienten nicht mehr bessern kann" (ebda.). Relativ vage jedoch bleiben die Auskünfte bezüglich des unerträglichen Leidens: "Unerträgliches Leiden lässt sich nur schwer objektiv feststellen. In jedem Einzelfall prüft die Kontrollkommission, ob der Arzt angesichts der Umstände berechtigterweise zu dem Schluss gekommen ist, dass der Patient unerträglich leidet" (ebda.). Die Broschüre erläutert: "Anders als die Aussichtslosigkeit des Zustands ist die Unerträglichkeit des Leidens ein in hohem Maße subjektiver und schwer zu objektivierender Faktor. Dennoch muss ein Arzt, wenn das Leiden weder für ihn selbst noch für engeVertraute des Patienten oder für Pflegekräfte offensichtlich ist, das Leiden nachvollziehen und auf Grund seiner Erfahrung als Arzt bis zu einem gewissen Maß objektivieren können" (ebda.).
Das klingt ein wenig nach der Quadratur des Kreises. Wie soll ein "in hohem Maße subjektiver" Faktor objektiviert werden können? Diese Stelle in der Broschüre - und das dort angesprochene Problem - bedarf der Nachfrage, die wir an Mitglieder der holländischen Ethikkommissionen richten werden. Immerhin spricht aus dem Passus die Sorge, eine nur und folglich vorschnell objektive Einschätzung der Erträglichkeit oder Unerträglichkeit könne dem einzelnen Menschen gerade nicht gerecht werden.
Die neue Einschätzung der Aufgabe des Arztes (die einen nachmodernen Begriff von Selbstverantwortung impliziert) wird auch in der Antwort auf die vierzehnte Frage: "Ist es nicht Aufgabe des Arztes, Leben zu erhalten?" deutlich: "Ja, Leben zu erhalten ist die primäre Aufgabe eines Arztes. Sterbehilfe gehört nicht zu den ärztlichen Pflichten. Sehr wohl dazugehört aber die Begleitung bis zu einem menschenwürdigen Tod" (S. 17).
Mit der Antwort auf die siebzehnte Frage verwahren sich die Niederlande gegen den möglichen Vorwurf, ihr Sterbehilfegesetz stehe im Widerspruch zu internationalen Übereinkommen, das Recht auf Leben zu schützen. Zum einen sei "Sterbehilfe auf die freiwillige Bitte eines Patienten hin (...) keine Form der vorsätzlichen Tötung im Sinne der oben genannten Artikel" (Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten). In diesen Artikeln geht es darum, "das Recht auf Leben gegen Eingriffe vonseiten des Staates oder der Bürger zu schützen"; die beiden genannten "Übereinkommen verweigern dem Staat und jedem anderen das Recht, eine Person gegen ihren Willen zu töten", aber: "Die Bestimmungen zielen nicht darauf ab, unerträgliches Leiden und eine aussichtslose Situation aufrechtzuerhalten, sondern sie bieten dem Einzelnen Schutz gegen Eingriffe in das Recht auf Leben" (S. 20). Es leuchtet ein, dass Gesetze, die diesem Schutz dienen sollen, zweckentfremdet verwendet würden, wollte man mit ihnen das Verfügungsrecht über den eigenen Tod verhindern.
Ich ziehe das folgende Fazit: Die niederländische Praxis der aktiven Sterbehilfe und das die entsprechenden ärztlichen Handlungen regelnde neue Gesetz dokumentieren auf eindrucksvolle Weise ein neues - nachmodernes - Verständnis menschlicher Autonomie, das im kantischen Sinne ein "Geschichtszeichen" darstellt. Über kurz oder lang werden auch die Bürger anderer europäischer Staaten sich diese Ausweitung oder Vertiefung ihres Selbstbestimmungsrechts nicht vorenthalten lassen. Bis es so weit ist, bedarf es jedoch der Aufklärung, sowie der Auseinandersetzung mit rückständigen Politikern, Theologen, Ärzten und Juristen. Die Protagonisten dieses Kampfes um Menschlichkeit und wirkliche Würde sind unheilbar krank, wie jene Britin, die sich nun an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wendet, um zu erreichen, dass ihr Mann ihr straffrei aktive Sterbehilfe leisten darf. Die Gerichte hingegen, hier die britischen, verteidigen eine Vorstellung von Leben und Würde, die dieser Frau in Kürze einen qualvollen Tod zumutet, oder ihrem Mann eine Gefängnisstrafe.
Die Broschüre FAQ Sterbehilfe ist in niederländischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer, polnischer, russischer und spanischer Sprache erhältlich und kann bei der Botschaft und den Konsulaten der Niederlande oder bei der folgenden Adresse angefordert werden:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
DVL/VB
Postbus 20061
2500 EB Den Haag
Niederlande
Weitere Informationen: www.minbuza.nl/english (unter "Ethical Issues")
Max Lorenzen
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