Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart  Jg. 3 (2002), Heft 2


"Wer dicke Bretter bohren will, braucht immer viel Engagement"

Gespräch mit der Pressesprecherin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben

Susanne Dehmel

 

Gerade in unserem existenziellen Bereich von Sterben und Tod haben wir es mit einer Fülle von Tabus und Gesprächsverweigerungen zu tun

Marburger Forum: Frau Dehmel, Sie sind die Pressesprecherin der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS). Ist das ein Job wie jeder andere, oder verlangt er persönliches Engagement? Wie kam es dazu, dass Sie diese Tätigkeit ausüben?

Susanne Dehmel: Wer dicke Bretter bohren will, braucht immer viel Engagement. Gerade in unserem existenziellen Bereich von Sterben und Tod haben wir es mit einer Fülle von Tabus und Gesprächsverweigerungen zu tun. Wie bei den meisten Menschen, die überhaupt über diese Themen reden, war auch bei mir eine persönliche Erfahrung ausschlaggebend. Ich habe erlebt, wie ein junger, mir nahe stehender Mensch aufgrund eines inoperablen Tumors fast ein dreiviertel Jahr lang qualvoll gestorben ist - lange nachdem er noch verkünden konnte und verkündet hat: Ich will nicht mehr.

MF: Seit wann gibt es die DGHS und wie ist sie aufgebaut?

S.D.: Die DGHS besteht seit 1980 und war die erste Patientenschutzorganisation in Deutschland, die eine Patientenverfügung entwickelt und vorgelegt hat. Wir haben derzeit knapp 40.000 Mitglieder, die über ein repräsentatives System die Delegierten zum obersten Organ, der Hauptversammlung, wählen. Diese wählt wiederum das ehrenamtlich tätige Präsidium.

MF: Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die DGHS und welches sind ihre Aufgaben?

S.D.: Unsere 13 hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – 12 in der Bundesgeschäftsstelle in Augsburg und eine im Regionalbüro Berlin -, kümmern sich um die Betreuung unserer Mitglieder und Interessenten. Sie helfen zum Beispiel beim Ausfüllen von Patientenverfügungen, sie vermitteln wohnortnahe Hospizadressen und schmerztherapeutische Einrichtungen, organisieren unsere Messeauftritte, Vorträge, Veranstaltungen, Gesprächskreise oder Schulungen und sind natürlich Ansprechpartner in allen Problemfällen. Weitere Aufgabe ist die Produktion unserer vierteljährlich erscheinenden Verbandszeitschrift "Humanes Leben – Humanes Sterben" (HLS). Zusätzlich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern sorgt eine ganze Reihe von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern dafür, dass die DGHS an möglichst vielen Orten in Deutschland erreichbar ist. Gerade bei unserer doch recht komplexen Thematik lässt sich vieles besser im persönlichen Gespräch mit unseren Kontaktstellen oder regionalen Ansprechpartnern klären.

MF: Warum ist die Thematik, bzw. das Thema "Sterbehilfe" so komplex?

S.D.: Zunächst besteht leider immer noch sehr große Unsicherheit über die einzelnen Begriffe der Sterbehilfe, die man sorgfältig auseinanderhalten sollte. Unklarheit herrscht darüber hinaus nicht nur bei Patienten und Angehörigen, sondern gerade auch bei Ärzten und Richtern über die Frage, was nun im Einzelfall an medizinischen Maßnahmen getan oder unterlassen werden darf und sogar muss.

Wir haben es zudem mit einer uneinheitlichen, zum Teil sogar widersprüchlichen Rechtsprechung zu tun – etwa bei der Frage, ob ein Betreuer die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen im Sterbeprozess verfügen kann oder ob hier das Vormundschaftsgericht entscheiden muss. Auch deshalb fordert die DGHS seit Jahren eine umfassende gesetzliche Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe.

In vielen Diskussionen wird allerdings so getan, als wären die passive und die indirekte im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe völlig unproblematisch

MF: Welche Arten der Sterbehilfe gibt es und wie kann man sie unterscheiden?

S.D.: Zur Sterbehilfe im weitesten Sinne zählen wir die Sterbebegleitung, die passive Sterbehilfe, also den Abbruch von oder Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen, die aktive indirekte Sterbehilfe, bei der starke Schmerzmittel verabreicht werden und der dadurch ggf. eintretende frühere Tod des Patienten zumindest billigend in Kauf genommen wird, die Beihilfe zum Suizid sowie die aktive direkte Sterbehilfe, also z.B. eine tödliche Spritze. Bis auf die letztgenannte sind alle Formen, wenn sie dem Willen des Patienten entsprechen, was ja durchaus nicht immer ersichtlich ist, rechtlich erlaubt. In vielen Diskussionen wird allerdings so getan, als wären die passive und die indirekte im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe völlig unproblematisch. Wir weisen immer wieder darauf hin, dass die Trennung zwischen diesen Formen keineswegs sauber vollzogen werden kann. So ist das Missbrauchsrisiko nach Meinung der DGHS bei der passiven Sterbehilfe wegen der geringeren Hemmschwelle sogar größer als bei der aktiven. Um deutlich zu machen, dass auch die indirekte Sterbehilfe aktive Elemente enthält, sprechen wir von aktiver indirekter bzw. aktiver direkter Sterbehilfe. Machen wir das Ganze noch ein bisschen komplizierter: Als Abgrenzungskriterium zwischen der Beihilfe zum Suizid und der aktiven direkten Sterbehilfe, verstanden als "Tötung auf Verlangen", die im § 216 Strafgesetzbuch mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird, gilt die Frage der Tatherrschaft: Wenn der Sterbewillige das todbringende Mittel selbst einnimmt, würde man juristisch betrachtet von Beihilfe zum Suizid sprechen. Würde dem Patienten aber beispielsweise auf sein Verlangen hin eine Tablette in den Mund gelegt oder eine tödliche Spritze gegeben, wäre dies strafrechtlich Tötung auf Verlangen. Übrigens ist der leider immer wieder verwendete Begriff "Selbstmord" schon rein sprachlich ein Unding, denn von "Mord" wird nur im Zusammenhang mit Heimtücke, Habgier oder anderen niederen Beweggründen gesprochen. Solche Motive kommen bei einer Selbsttötung wohl kaum in Frage.

MF: Könnten Sie die Zielsetzungen der DGHS umreißen?

S.D.: Wir verstehen uns als der Aufklärung und dem Humanismus verpflichtete Patientenschutz- und Bürgerrechtsbewegung für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen gerade auch am Lebensende. Wir wollen, kurz gesagt, die Situation von Schwerkranken und Sterbenden in Deutschland verbessern, den Willen und die Autonomie des Patienten im Sterbeprozess stärken. Ganz wesentlich ist dabei der Gedanke der rechtzeitigen Vorsorge in Form von geeigneten Willensverfügungen, zu der wir immer wieder aufrufen. Explizit ist die DGHS nicht nur für ihre Mitglieder, sondern für die Allgemeinheit tätig. Wir bemühen uns deshalb auf breiter gesellschaftlicher Ebene, das Schweigen um das Lebensende aufzubrechen und Grauzonen und Missstände anzugehen. Die DGHS sieht hier viel Handlungsbedarf und fordert eine umfassende gesetzliche Regelung zur Sterbebegleitung und -hilfe. Basierend auf dem bereits 1986 von namhaften Juristen, Medizinern und Ethikern erarbeiteten "Alternativ-Entwurf Sterbehilfe" hat die DGHS rechtspolitische Vorschläge und Leitlinien erarbeitet, die allen Fraktionen, allen Bundestags- und Landtagsabgeordneten sowie den Parteivorständen vorliegen. Eine Diskussion im Bundestag gab es aber bisher nicht.

Es gibt schwer kranke Patienten, denen eine noch so gute Schmerztherapie nicht ausreichend helfen kann

MF: Wenn eine Gesellschaft sich ausdrücklich dafür einsetzen muss, dass das Sterben human sein kann, heißt das im Grunde, dass es in der Realität häufig inhuman ist?

S.D.: Es ist jedenfalls keineswegs so, dass jedem der etwa 850 000 jährlich in Deutschland sterbenden Menschen ein menschenwürdiges Sterben ermöglicht wird. Sterbebegleitung und Schmerztherapie sind wunderbare Einrichtungen, auch wenn Deutschland in diesen Fragen immer noch als Entwicklungsland gilt und wir von einer flächendeckenden Versorgung noch sehr weit entfernt sind. Aber selbst wenn wir diese eines Tages hätten, wird es immer Sterbende geben, die nicht bereit sind, ihren Sterbeprozess bis zum Ende zu durchleiden. Denn erstens gibt es schwer kranke Patienten, denen eine noch so gute Schmerztherapie nicht ausreichend helfen kann. Je nach Quelle betrifft dies zwischen fünf und 15 Prozent der Tumorpatienten, bei 230 000 an Krebs Sterbenden jährlich also mindestens 11 500 Schwerstkranke. Zweitens ist die Angst vor Schmerzen keineswegs das einzige Motiv für Wünsche nach weitergehenden Möglichkeiten der Sterbehilfe: drohende Erstickungsanfälle, der Verlust von körperlichen Basisfunktionen, intellektuelle Einbußen, die Aussicht auf ein vielleicht sehr eingeschränktes Dasein und vor allem der subjektiv empfundene Würdeverlust gehören dazu.

MF: Wie würden Sie "Sterben in Würde" definieren?

S.D.: Es geht nicht um eine allgemein gültige, für alle verbindliche Definition. Wie ein Mensch sterben will, das hängt meiner Meinung nach ganz wesentlich von den persönlichen Wertvorstellungen und Überzeugungen ab. Ich bin entschieden dafür, Möglichkeiten der Sterbebegleitung und Schmerztherapie für alle bereitzustellen und entsprechend auszubauen. Die Betonung liegt hier auf dem Angebotscharakter. Zu behaupten, mit diesen Maßnahmen sei ein "Sterben in Würde" garantiert, halte ich für Anmaßung. Ich persönlich möchte mir das Wie meines eigenen Sterbeprozesses nicht vorschreiben lassen. Und ich möchte gegebenenfalls auch nicht gezwungen sein, extra in die Schweiz reisen zu müssen, um dort in einem anonymen Zimmer Beihilfe zum Suizid in Anspruch zu nehmen. Es geht hier um Toleranz. Wer seinen eigenen Sterbeprozess bis zum Ende durchleiden möchte, der soll das natürlich tun. Die DGHS fordert aber für jene, die ihren eigenen Sterbeprozess selbstbestimmt abkürzen möchten, Toleranz und weitergehende Sterbehilfe-Angebote, die dann auf eigenen Wunsch in Anspruch genommen werden können – oder eben auch nicht.

Ich denke, wir müssen das Sterben zuerst einmal ins Leben zurück holen

MF: Was könnte und sollte anders werden, welche Möglichkeiten gibt es, den Sterbeprozess zu humanisieren?

S.D.: Ich denke, wir müssen das Sterben zuerst einmal ins Leben zurück holen. Die eigene Endlichkeit, der Gedanke, schwer zu erkranken, zu altern, hinfällig zu werden und zu sterben ist ja nun wirklich nicht angenehm. Dass es aber auch jüngere Menschen quasi von jetzt auf gleich treffen kann – z.B. durch einen Unfall oder einen Hirnschlag – interessiert die meisten Menschen in unserer Gesellschaft genauso wenig wie das, was mit den Alten in vielen Heimen geschieht, für deren humane Versorgung ja angeblich kein Geld da ist. Die DGHS setzt sich auch gegen diese Missstände ein, weil zu einem humanen Sterben auf jeden Fall auch ein humanes, menschenwürdiges Alter gehört.

MF: Gibt es noch weitere Gesichtspunkte? Was wäre besonders dringlich?

S.D.: Es gibt eine Fülle von Ansatzpunkten. Bleiben wir bei schwer kranken Patienten. Hier wäre das erste, die Patientenverfügung, mit der im Vorhinein festgelegt wird, wie weit jemand medizinisch behandelt werden will, wenn er sich selbst nicht mehr dazu äußern kann, rechtlich verbindlich zu verankern. Natürlich soll die Verfügung gerade auch beim Auftreten einer ernsten Krankheit aktualisiert und in Rücksprache mit dem Arzt gegebenenfalls angepasst werden. Bleiben wir beim Arzt: Für viele Mediziner gehören Sterben, Tod und Vorsorgeverfügungen auch nicht gerade zu ihren Lieblingsthemen. Hier besteht Schulungs- und Gesprächsbedarf und die Zeit, die ein Arzt nach Überwindung seiner eigenen Blockaden im Beratungsgespräch mit dem Patienten verbringt, muss endlich angemessen vergütet werden. Wovon aber einer nichts weiß, davon kann er auch nicht reden. Dringend nötig ist deshalb, dass mit der ärztlichen Fortbildung vor allem in Sachen Schmerztherapie endlich ernst gemacht wird. Wenden wir uns den Krankenhäusern und Pflegeheimen zu: Überlastetes Personal ist hier nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Schlimm genug, dass den allermeisten Menschen entgegen ihren Wünschen ein Sterben zu Hause nicht ermöglicht wird. Wie soll aber hier, in den Kliniken und Heimen, unter diesen Bedingungen eine angemessene Betreuung und Begleitung am Lebensende gewährleistet sein? Nächster Punkt: In Deutschland wird Sterbehilfe geleistet – und es gibt Hinweise, dass dazu auch die illegale aktive direkte Sterbehilfe gehört –, aber kein Mensch weiß Genaueres, weil das statistisch nicht erfasst wird, geschweige denn, dass es hier eine Kontrolle gäbe...

MF: Welche Art der Hilfe sollte es Ihrer Ansicht nach für schwerkranke Menschen, die sterben wollen, geben?

S.D.: Zunächst einmal sollte ein Patient mit schwerer Krankheit vollen Zugang zu den medizinischen Informationen haben, die ihm die Einschätzung seiner Situation erlauben. Das heißt, ein Arzt sollte dem Patienten, wenn der dies wünscht, in verständlicher Form unterrichten über Prognosen, Behandlungsmöglichkeiten, Rehamaßnahmen und alle verbleibenden Möglichkeiten zur Verbesserung der Lebensqualität einschließlich Schmerztherapie oder Hospizangebote, sowie deren Erfolgsaussichten. Wenn ein solcherart umfassend informierter Schwerkranker dann zu dem wohlüberlegten Entschluss kommt, er möchte seinen Sterbeprozess abkürzen, sollte man diesen Wunsch respektieren. Jeder Einzelfall muss gesondert geprüft werden, insofern lassen sich keine pauschalen Hilfsangebote formulieren. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Rahmen- und Vorbedingungen, die Prüf- und Kontrollinstanzen sowie die Mittel und Wege festzulegen auf dem Weg zu einem abgestuften, geregelten Sterbehilfe-Modell. Ich halte es für wünschenswert, dass der Patient selbst, so lange es geht, Hauptakteur bleibt und es ein Arzt ist, der kontrolliert die nötigen Mittel zur Verfügung stellt.

MF: Wie steht die DGHS zur aktiven Sterbehilfe, wie sie nun in Holland legalisiert worden ist - und schon länger praktiziert wird?

S.D.: Wir verstehen die aktive direkte Sterbehilfe nur als allerletzte Möglichkeit in jenen seltenen Extremfällen, in denen alle anderen Möglichkeiten der Leidensminderung erfolglos ausgeschöpft wurden und der Patient physisch selbst nicht mehr in der Lage ist, sein Leben und Sterben zu beenden. Gerade bei diesem allerletzten Schritt, bei dem ein anderer am Handeln beteiligt ist, muss der Gesetzgeber den Akteuren Rechtssicherheit geben durch Festschreibung der Bedingungen, unter denen eine aktive direkte Sterbehilfe möglich werden könnte. Die rechtspolitischen Vorschläge der DGHS nennen neben den eben schon genannten Anforderungen an die Entscheidung des Patienten als weitere Voraussetzung einen schweren und voraussichtlich bis zum Tod andauernden unheilbaren Krankheits- und Leidenszustand. Ferner sollte mindestens erfüllt sein, dass andere Mittel der Leidensminderung, wie insbesondere palliativmedizinische Maßnahmen, nicht zur Verfügung stehen oder vom Patienten abgelehnt werden. So lange wie möglich soll das aktive Eingreifen eines anderen Menschen im Sinne der Tatherrschaft vermieden werden. Zunächst wäre also immer zu fragen, ob man den Patienten durch andere Formen der Sterbehilfe unterstützen kann.

Es ist ein offenes Geheimnis, dass auch in Deutschland Ärzte aktive direkte Sterbehilfe leisten

MF: Gegner einer gesetzlichen Regelung und einer Zulassung der aktiven Sterbehilfe argumentieren immer wieder mit der Gefahr des Missbrauchs.

S.D.: Tatsache ist, dass der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung bisher den Missbrauch nicht verhindert hat. Es ist ein offenes Geheimnis, dass auch in Deutschland Ärzte aktive direkte Sterbehilfe leisten. Was mich mindestens genauso beunruhigt, ist die Tatsache, dass auch bei der derzeit in Deutschland praktizierten passiven und aktiven indirekten Sterbehilfe Missbrauch keineswegs ausgeschlossen ist: Hier sind es häufig die Ärzte und Angehörige, die über Sterbehilfe entscheiden, ohne dass der betroffene, äußerungsunfähige Patient seinen diesbezüglichen Willen schriftlich dokumentiert haben müsste. Im weltweit ersten Land, das 1996 aktive direkte Sterbehilfe zugelassen hatte, nämlich dem australischen Bundesstaat Northern Territory, kam es nicht zu einem Dammbruch. Nur eine Handvoll Menschen, zumeist Krebspatienten im Endstadium, haben von diesem Angebot Gebrauch gemacht, dasselbe gilt übrigens auch für den ärztlich unterstützten Suizid, der im US-Bundesstaat Oregon erlaubt ist.

MF: Wie stehen Sie zu den Fällen, in denen - angeblich - aktive Sterbehilfe ohne Zustimmung des Patienten geleistet wurde?

S.D.: Wenn es wirklich zu solchen Fällen gekommen ist, in denen keine Patientenverfügung oder sonst ein glaubhaftes Zeugnis des Patienten vorliegt, aus denen hervorgeht, dass aktive direkte Sterbehilfe gewollt wurde, so kann ich das nur scharf verurteilen. Die DGHS ist prinzipiell gegen jede Form von fremdbestimmten Tötungen und zwar bei allen Formen der Sterbehilfe. Wir brauchen auch für die derzeitige Praxis in der BRD Rahmenbedingungen, Kriterien und wirksame Kontrollen.
In den Niederlanden kann aktive direkte Sterbehilfe, die ja nach wie vor dort unter Strafe steht, auf Antrag geleistet werden. Viele dieser Anträge werden abgelehnt, wenn sie die gesetzlich geforderten Kriterien nicht erfüllen. Sogenannte Regionalkommissionen aus je einem Arzt, einem Juristen und einem Ethiker begutachten die Fälle und prüfen, ob es Hinweise auf unkorrektes Verhalten gibt, die eine Strafverfolgung anraten. Diese Kommissionen prüfen allerdings erst nach geleisteter Sterbehilfe. Warum sollte es in Deutschland nicht möglich sein, eine Beratungs- und Kontrollinstanz zu schaffen, die sich vorher damit befasst und einer Missbrauchsgefahr schon im Vorfeld begegnet? Denkbar wäre z.B. eine Indikationslösung und ein Beratungsmodell analog der Schwangerschaftsberatung für alle Fälle von Sterbehilfe, also auch der passiven und der aktiven indirekten und natürlich für die ärztliche Beihilfe zum Suizid.

MF: Wie ist die gesellschaftliche Akzeptanz für ihr Anliegen? Muss man hier zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und den sogenannten Experten: Ärzten, Juristen, Theologen, Politikern, unterscheiden?

S.D.: Das muss man ganz sicher. Aus zahlreichen repräsentativen Meinungsumfragen – sowohl im Auftrag der DGHS als auch im Auftrag DGHS-unabhängiger Institutionen wie etwa "Die Woche" oder "Focus" – wissen wir, dass die Bevölkerung das selbstbestimmte Sterben sogar mit der Möglichkeit einer aktiven direkten Sterbehilfe befürwortet. Ganz anders, nämlich ablehnend, äußern sich dagegen die meisten Politiker, Kirchenvertreter und Ärzte.

Die ideologische Bevormundung des individuellen Sterbeprozesses ist sicher alles andere als ein Prunkstück unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung

MF: Woran liegt es aber, dass in Deutschland, anders als etwa in der Schweiz oder gar in Holland, die Verantwortlichen in Politik, Kirche und Ärzteschaft so rigoros gegen ein Bestimmungsrecht über den eigenen Tod sind? 

S.D.: Zum einen sind Ängste und Blockaden sicher bedingt durch die spezifisch deutsche Vergangenheit. Es wird nicht anerkannt, dass es zwischen den mörderischen Verbrechen der Nationalsozialisten, die den Euthanasie-Begriff pervertiert haben, und dem Anliegen eines selbst bestimmten Sterbens einen gravierenden Unterschied gibt: Die NS-Opfer haben wohl kaum den Wunsch nach Sterbehilfe geäußert. Zum zweiten ist die Kirche in Deutschland trotz erheblichem Mitgliederschwund nach wie vor eine unglaubliche starke Lobby mit erheblichem Einflussvermögen.

MF: Schließt nicht ein Bestimmungsrecht über das eigene Leben dasjenige über den eigenen Tod ein? Könnte man nicht die juristische und praktische Umsetzung dieser Beziehung geradezu als Gradmesser für die demokratischen Verhältnisse eines Landes ansehen?

S.D.: Natürlich gehört das Sterben zum Leben dazu und die ideologische Bevormundung des individuellen Sterbeprozesses ist sicher alles andere als ein Prunkstück unserer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung. In unserer repräsentativen parlamentarischen Demokratie läuft so einiges nicht, wie es sollte. Deshalb unterstützt die DGHS auch die "Initiative Volksabstimmung". Wir möchten, dass auch auf Bundesebene Volksbegehren und Möglichkeiten der direkten Demokratie Wirklichkeit werden.

MF: Gibt es Beziehungen zur Hospiz-Bewegung, die sich ja auch für eine Humanisierung des Sterbeprozesses einsetzt, oder treffen Sie dort nur auf Ablehnung?

S.D.: Es gibt vereinzelt Kontakte und gegenseitige Einladungen, etwa zu Podiumsdiskussionen. Was die inhaltlichen Forderungen angeht überschneiden wir uns zum Teil, die DGHS geht aber in ihren Positionen weiter als die oft kirchlich geprägten Hospizbewegungen. Der Grundsatz, nur Gott dürfe über das Leben verfügen, der für viele Ärzte und Betreuer der deutschen Hospizbewegung gilt, spielt hier eine wichtige Rolle.

MF: Gibt es Kontakte der DGHS zu vergleichbaren Organisationen im Ausland?

S.D.: Die DGHS ist Mitglied sowohl in der World Federation of Right to Die Societies (WFRTDS) als auch in der European Division of WFRTDS und natürlich gibt es hier auch einen regelmäßigen Austausch. Wie der Fall von Diane Pretty zeigt, deren Wunsch nach Sterbehilfe von Gerichten in Großbritannien abgelehnt wurde und die nun vor dem Europäischen Menschengerichtshof klagt, gibt es auch in anderen Ländern Regelungsbedarf. Bei uns blickt manch einer mit Neid auf die liberale Regelung etwa der Schweiz.

MF: Wie kann man sich gegen eine sinnlose Verlängerung des Sterbeprozesses wirkungsvoll schützen? Ist eine Patientenverfügung ein sicheres Mittel?

S.D.: So lange wir in Deutschland, anders als etwa in der Schweiz, keinen rechtlich verankerten Anspruch auf Gültigkeit und damit Durchsetzbarkeit von Patientenverfügungen haben, bleibt es zu einem Gutteil immer Ermessen der Ärzte, ob eine solche Verfügung anerkannt wird. Zwar gibt es Empfehlungen der Bundesärztekammer zu deren Verbindlichkeit, aber ein Rechtsanspruch besteht nicht. Auch dieses Thema müsste im Rahmen einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Sterbebegleitung und -hilfe, wie die DGHS sie schon lange fordert, behandelt werden. Mit Ausnahme von Berlin hat übrigens bisher kein Bundesland die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen in seiner Berufsordnung für Ärzte verankert.

Das Recht auf ein selbst bestimmtes, menschenwürdiges Sterben ... ist zu wichtig, als dass man diese Diskussion aufgeben dürfte

MF: Kann die DGHS unheilbar kranke Menschen bei der Durchsetzung ihres Willens unterstützen?

S.D.: Wir bieten unseren Mitgliedern bzw. deren Beauftragten auf Nachfrage Hilfestellung bei der Durchsetzung ihres in einer Patientenverfügung dokumentierten Willens. Wenn es Schwierigkeiten im Umgang mit Ärzten oder Krankenhäusern gibt, schalten wir uns zunächst in den Dialog ein. Helfen vernünftige Gespräche nicht weiter, engagieren wir uns zur Not auch mit Anwälten und vor Gericht, leisten also für unsere Mitglieder auch rechtlichen Beistand.

MF: Kann - und darf - die DGHS ein geeignetes Medikament zum Freitod zur Verfügung stellen?

S.D.: Konkrete Hilfe beim Suizid, etwa durch Bereitstellung oder Vertrieb von Suizidmitteln, leistet die DGHS nicht und darf sie als Verein auch nicht leisten. Allerdings ermöglichen wir es Mitgliedern nach einjähriger Mitgliedschaft, entsprechende Informationen bei einem von der DGHS unabhängigen Verlag zu beziehen.

MF: Gibt es in solchen Fällen bei Ihnen eine Sterbebegleitung, wie etwa bei Exit in der Schweiz?

S.D.: Wer in Deutschland einen Menschen, der durch Freitod aus dem Leben scheiden will, bis zum Ende begleitet, tut nicht gut daran und riskiert im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verfolgung. Grund dafür ist zum einen die so genannte "Garantenpflicht". Sie besagt im Prinzip, dass vor allem Ärzte, aber auch nahestehende Angehörige eine besondere Pflicht zum Schutz und Erhalt des Lebens haben. Das führt im Endeffekt zu der paradoxen Situation, dass die Beihilfe zum Suizid als solche bei uns zwar nicht unter Strafe steht, andererseits aber in der Garantenpflicht das Eingreifen und Hilfeholen gefordert wird, sobald der Sterbewillige bewusstlos wird. Außerdem gibt es bei uns immer noch das aus der Nazi-Zeit stammende Gesetz zur unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB), das auch Personen betrifft, die nicht Garant im rechtlichen Sinne sind.

MF: Wie sehen Sie die Entwicklung in Deutschland? Wird es eine Demokratisierung, also auch eine Enttabuisierung des Freitods und der Sterbehilfe bei "aussichtslosem und unerträglichem Leiden" (wie die Formulierung in Holland lautet), geben?

S.D.: Bis jetzt deutet nichts darauf hin. Die Beihilfe zum Suizid, die gern herangezogen wird, um alle Fragen nach weitergehenden Möglichkeiten der Sterbehilfe abzublocken, gilt Ärzte-Funktionären immer noch als unethisch und nicht vereinbar mit dem ärztlichen Ethos. Die Kirchenvertreter sehen - anders als die überwiegende Mehrheit der Gläubigen - das Verfügungsrecht über das eigene Leben nach wie vor ausschließlich bei Gott. Die Politiker haben bis heute nicht einmal einen Diskussionsbedarf dieser existenziellen Fragen anerkannt. Dennoch werden wir sicher nicht aufhören, dicke Bretter zu bohren. Das Recht auf ein selbst bestimmtes, menschenwürdiges Sterben ohne ideologische Bevormundung ist zu wichtig, als dass man diese Diskussion aufgeben dürfte. Und schließlich haben auch die Niederlande rund 30 Jahre gebraucht, ehe sie zu ihrer liberalen Regelung gelangt sind.

Kontakt:

Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS)
Lange Gasse 2 – 4, 86152 Augsburg, Tel.: 0821 / 50 23 50; Fax: 0821 / 50 23 555

DGHS- Regionalbüro Berlin: Tel. und Fax: 030 / 416 99 19

Die Kontaktstellen und Regionalen Ansprechpartner der DGHS sind im Internet zu finden unter www.dghs.de
Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder Einzelperson offen; sie kostet im Jahr 42,- Euro bzw. 78,- Euro für Ehepaare.

Das Gespräch führte Max Lorenzen

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