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Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 3 (2002), Heft 5
Zu Beginn möchte ich dem Verein Philosophia für die Einladung danken. Dies ist für mich ein besonders erfreulicher Termin. Ich entnahm nämlich der Internet - Zeitschrift des Vereins, dem Marburger Forum, dass die Sterbehilfe das Schwerpunktthema des Heftes 2/2002 ist. Umfangreiche Abhandlungen, Interviews und Rezensionen weisen darauf hin, dass hier dieses Thema vorurteilsfrei, fundiert und engagiert behandelt wird. Dies ist, wie sich zeigen wird, in Deutschland keineswegs selbstverständlich. Im Marburger Forum kommen Gedanken und Auffassungen zur Sprache, die von einflussreichen gesellschaftlichen Gruppierungen ignoriert bzw. diffamiert werden. Solche Organisationen und Institutionen, auf die ich später noch genauer eingehen werde, beanspruchen die Deutungshoheit über die schwierigen ethisch-moralischen und weltanschaulichen Fragen zu den Fakten des Sterbens und des Todes. Diese Situation aber steht jedem einzelnen Menschen mit absoluter Sicherheit bevor. Also sollte sich nach Auffassung der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) jeder Einzelne individuell mit ihr auseinandersetzen können. Denn er muss sie ja auch einmal selbst bestehen.
Die letzte Lebensphase mit dem Tod als Abschluss bedeutet das Ende der in der Welt handelnden, planenden, sich erinnernden und wertenden individuellen Person. Dieser Prozess kann sehr unterschiedlich verlaufen, plötzlich und schmerzlos, gewaltsam oder sanft, aber auch qualvoll und so schmerzhaft, dass die Umstände, unter denen solches geschieht, einer zunächst nicht von Menschen ausgehenden Folter gleichen. Unabhängig von oder zusätzlich zu solchen körperlich wahrnehmbaren Qualen können die Umstände auch so sein, dass sie mit dem Würdeempfinden der betroffenen Person nicht in Einklang zu bringen sind. Die Frage nach der Menschenwürde am Lebensende ist eng verbunden ist mit dem Thema Menschenrechte und Selbstbestimmung. Sie stellt sich vielen denkenden Mitbürgern angesichts eigener Erfahrungen oder der vielfältigen heutigen Informationsmöglichkeiten. Solche Erfahrungen aus dem näheren oder ferneren persönlichen Umfeld bleiben wenigen erspart. Sie lassen erkennen, dass am Ende des Lebens alles das zerfallen kann, für dessen Aufbau und Erhaltung ein hohes Maß an Lebensenergie verwandt worden ist. Der früher auf sein bewusstes Agieren bedachte Mensch kann einem Auflösungsprozess seiner Leib-Seele-Geist-Einheit ausgesetzt sein - in schleichenden zur Demenz führenden Prozessen, in plötzlich eintretenden, oft Jahre andauernden Komazuständen. Er kann in Situationen geraten, in denen er total abhängig wird von lebenserhaltenden und -verlängernden Apparaturen. Diese können sich segensreich auswirken aber nicht selten auch als Fluch empfunden werden. Es können unerträgliche Schmerzen, Deformierungen des Äußeren oder organische Zersetzungen erlitten werden, die auch das Selbstkonzept der Betroffenen zerstören.
Diese Fakten können in jedem größeren Krankenhaus und jeder Pflegeeinrichtung festgestellt werden. Der Mensch ist ein zur begründeten Stellungnahme befähigtes Lebewesen und kann sich solchen Wahrnehmungen gegenüber unterschiedlich verhalten. Er kann sie verdrängen und sich auf hilfreiche Mitmenschen, Ärzte, Pflegepersonal oder karitativ eingestellte Laien verlassen. Er kann auch aufgrund seiner weltanschaulichen religiösen Orientierung die Aufgabe sehen, ein solches Leiden akzeptieren und tragen zu müssen. Er kann sich aber auch die Frage stellen, bis zu welchem Punkt er ein mögliches Leiden der angedeuteten Art mit seiner persönlichen Würde vereinbaren kann.
Hier nun prallen Einstellungen und moralische Wertungen teilweise unversöhnlich aufeinander. Denn es ist ja keineswegs so, zumindest in einer pluralen freiheitlich demokratischen Gesellschaft, dass Einvernehmen darüber besteht, woher der einzelne Mensch seine moralischen Maßstäbe bezieht. Und unser Thema ist von höchster moralischer Relevanz. Geht es doch dabei um eine im wahrsten Sinne des Wortes Existenzfrage des Menschen: um das hohe (auch Rechts-) Gut des Lebens. Es geht um die Einordnung von Schmerz und Leid in dieses Leben, um die Frage der Verfügungsmacht über das Leben, auch um die Frage, wie weit die Hilfe in unerträglichen Situationen gehen darf. Es treten hier Ansprüche des Individuums gegen moralische Normen auf, die in unserer Gesellschaft von organisierten Gruppierungen - Kirchen, Ärzteschaft, Politik vor allem - vehement vertreten werden. Dabei wird oft nicht beachtet, dass ethisch - moralische Normen keineswegs die Eigenschaft von Naturgesetzen haben. Dies kann man durch die Kulturgeschichte der Menschheit hindurch und auch im Vergleich zwischen gegenwärtigen Kulturen sehr deutlich feststellen. Das gehört zum allgemeinen Wissensbestand. Ein Lexikon drückt das folgendermaßen aus:
"Moralvorstelllungen unterliegen allgemein einem historischen Wandel; sie können sowohl individuell wie auch gemeinschaftlich gebildet werden, wobei Individualmoral und gesellschaftliche Moral nicht unbedingt deckungsgleich sein müssen. [1]
Dies ist der Hintergrund der teils erregten Auseinandersetzung beim Thema Sterbehilfe. Diskussion kann man dieses Geschehen im Hinblick auf bestimmte Äußerungen in Deutschland schwerlich nennen.
Bevor ich darauf näher eingehe, einige Anmerkungen zum Begriff der Sterbehilfe: Er ist komplex und tritt üblicherweise mit adjektivischen Zusätzen auf. So spricht man von
aktiver, passiver und indirekter Sterbehilfe.
Weil aber auch diese Zusätze mehrdeutig verstanden werden (zum Beispiel beim Abbruch apparativer lebenserhaltender bzw. sterbensverlängernder Maßnahmen ) versucht man weitere Präzisierungen wie
aktive indirekte, und aktive direkte Sterbehilfe.
Bei allen diesen Begriffen spielen auch ethisch-moralische und rechtliche Aspekte von Tun und Unterlassen eine Rolle. Nachbarbegriffe sind:
Sterbebegleitung, Hilfe beim Sterben und Hilfe zum Sterben und das für deutsche Ohren unerhörte, in anderen Ländern aber problemlos verwendete Wort Euthanasie.
Unter aktiver direkter Sterbehilfe wird nach allgemeiner Auffassung die gezielte und absichtliche Herbeiführung des Todes eines unheilbar und schwerstkranken Menschen verstanden. Ich füge hinzu, dass dies nur auf ausdrückliches Verlangen des urteilsfähigen und freiverantwortlichen Betroffenen ein Thema sein kann. Unter dieser Voraussetzung erfüllt aktive Sterbehilfe den Tatbestand des § 216 StGB, Tötung auf Verlangen und wird mit Gefängnis zwischen 6 Monaten und fünf Jahren bestraft. Bei der aktiven Sterbehilfe handelt es sich also um einen Straftatbestand. Sie ist daher bei der geltenden Rechtslage keine legale Handlungsoption.
Als nicht strafbar, aber moralisch verwerflich, anstößig und sittenwidrig bewertet wird in Deutschland von den genannten Gruppierungen die Selbsttötung und die Beihilfe dazu - auch in der Sicht hoher Gerichte.
Zu den erwähnten Begriffen muss Folgendes festgestellt werden: Erstens ist die Abgrenzung der unterschiedlichen Sterbehilfeformen unklar. Insbesondere bestehen erhebliche Grauzonen hinsichtlich der sogenannten aktiven, passiven und indirekten Sterbehilfe. Zweitens gibt es auch in Deutschland gemäß Umfragen und Aussagen von Ärzten durchaus aktive Sterbehilfehandlungen. Über sie wird aber öffentlich nicht gesprochen.
Dies ist anders in europäischen Nachbarländern und im US-Staat Oregon. Bekanntlich bestehen in den Niederlanden und Belgien gesetzliche Regelungen, die es Ärzten unter Absehen von Strafverfolgung ermöglichen, bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen Sterbenskranken bzw. unerträglich Leidenden aktive Sterbehilfe zu gewähren. Dabei ist zu betonen, dass es sich zumindest in den Niederlanden nach wie vor um einen strafrechtlichen Tatbestand handelt, ähnlich wie bei uns der Schwangerschaftsabbruch. In Oregon ist es möglich, bei Vorliegen eines irreversiblen Leidenszustandes ärztliche Suizidbeihilfe zu erlangen. Ähnliche strafverfolgungslose Möglichkeiten gibt es in der Schweiz, allerdings vorwiegend durch nicht ärztliche Sterbehilfeorganisationen.
Solche Liberalisierungen und Stärkungen der Individualrechte am Lebensende rufen in Deutschland einen lautstarken Sturm der Entrüstung hervor - besonders aus den Bereichen der organisierten Ärzteschaft, der Politik, der Kirchen und karitativer Organisationen wie z.B. der Hospizbewegung und der Caritas. Insbesondere in der Frage der aktiven Sterbehilfe - aber auch des Suizids - stehen sich sowohl moralische Gruppennormen wie auch individuelle Moralvorstellungen konträr gegenüber. Solche werden in der Auseinandersetzung dezidiert zum Ausdruck gebracht, etwa
aus christlich-religiös-kirchlicher Sicht: Das Leben ist ein Geschenk Gottes, der Mensch darf über dieses Geschenk, auch wenn es sich um sein eigenes Leben handelt, nicht verfügen.
Aus politischer Sicht werden hier immer wieder der grundgesetzlich garantierte Lebensschutz und die deutsche Vergangenheit angeführt. Bei dem historischen Argument wird jedoch ein fundamentaler Unterschied nicht beachtet: nämlich der zwischen wahnhaft fremdbestimmter Ermordung zigtausender Menschen durch den Nationalsozialismus und der selbstbestimmten Entscheidung zur Beendigung eines qualvollen als entwürdigend empfundenen Leidensprozesses.
Die Ärzteschaft beruft sich auf ihr Standesethos, das in den "Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Ärztlichen Sterbebegleitung" so ausgedrückt wird:
"Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen."
Aufgrund solcher Einschätzungen kam es auf dem Höhepunkt der Diskussion um die niederländische Gesetzgebung - wie schon erwähnt - zu ablehnenden Äußerungen, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig ließen. Schlagwortartige Stellungnahmen waren z B:
GAU des Gesundheitssektors
ungeheuerlich
Bruch mit dem kulturellen Erbe in Europa
Christen gegen Sterbehilfe
Landesweite Ablehnung
So könnte es scheinen, dass es sich bei unserem Thema überhaupt nicht um ein zu diskutierendes Problem, schon gar nicht um ein moralisches, handelt. Denn die genannten einflussreichen, als kompetent geltenden und meinungsbildenden Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen unserer Gesellschaft scheinen das Thema - zumindest, was die aktive Sterbehilfe anbelangt - ein für alle Mal entschieden zu haben: Aus moralischer Sicht darf es so etwas nicht geben. Deutlich drückte das der Kölner Erzbischof Kardinal Meissner in seiner Osterpredigt 2001 im Kölner Dom aus. Er fragte, lt. Pressebericht rhetorisch:
"Wie krank und psychisch degeneriert muss .... eine Gesellschaft sein, die Gesetze erlässt, um kranke junge und alte Menschen umzubringen, ohne dabei bestraft zu werden?"
Er meinte damit die Niederlande.
Demgegenüber muss aber hervorgehoben werden, dass die gesellschaftliche Wirklichkeit auch in Deutschland anders und keineswegs so einheitlich aussieht, wie es in manchen Kreisen dargestellt oder gewünscht wird.
Bereits im Jahr 1986 legte eine Gruppe von 22 Hochschullehrern des Strafrechts und der Medizin dem Juristentag den "Alternativentwurf eines Gesetzes zur Sterbehilfe" als Novellierungsvorschlag des §216 StGB vor. Darin hieß es:
"Das Gericht kann... von Strafe absehen, wenn die Tötung der Beendigung eines schwersten, vom Betroffenen nicht mehr zu ertragenden Leidenszustandes dient, der nicht durch andere Maßnahmen behoben oder gelindert werden kann."
Dieser Beschlussantrag wurde nicht angenommen und auch vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Jedenfalls aber macht er das Problembewusstsein der Verfasser deutlich, nämlich:
"Das geltende Strafrecht, so wie es zur Zeit von der Rechtsprechung gehandhabt wird, gibt keine hinreichende Orientierung."
Zahlreiche unabhängig voneinander und von Auftraggebern durchgeführte repräsentative Umfragen ergaben, dass die Mehrheit der deutschen Bevölkerung der niederländischen Lösung zustimmt. Auch wünscht sie eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und -begleitung sowie Abkürzungsmöglichkeiten qualvoller Leidens- und Sterbeprozesse. Ein Blick in Archive von Leserzuschriften an Printmedien oder Meinungsäußerungen von Zuschauern, Zuhörern oder Teilnehmern von oder an Fernseh-, Rundfunk- oder Internetdiskussionen bestätigen das vielfach.
Aber nicht nur repräsentative oder Meinungsäußerungen von Einzelbürgern belegen, dass es sich um ein gesamtgesellschaftlich umstrittenes und keineswegs erledigtes Thema handelt. Das ist in einer pluralen Gesellschaft wie der unseren auch nicht verwunderlich.
Das dem Gesundheitsministerium angegliederte Robert-Koch-Institut, schrieb in seiner Schriftenreihe Gesundheitsbericht, Heft 1/2001:
"dass unterschiedliche Erfahrungen, Werthaltungen, Glaubens- und Weltanschauungen aufeinandertreffen und nicht selten zu Konflikten führen. Das Thema Sterbebegleitung (so der moderate Titel der Schrift) wird auch für ideologische Grundsatzdebatten und Weltanschauungsfragen benutzt, ohne dass dadurch eine bessere Verständigung oder Einigung erzielt würde. Es ist notwendig das Thema Sterbebegleitung auf eine rationale, sachliche Basis zu stellen. Ziel muss eine verbesserte Versorgung von Sterbenden in Deutschland sein, wobei eine Qualitätssicherung der Medizin am Lebensende unabdingbar ist." Und an anderer Stelle: Es "befürworten Wissenschaftler aus Philosophie, Psychologie, Jura, aber auch einige Mediziner und Theologen eine Straffreiheit der ärztlichen Tötung auf Verlangen in begründeten Ausnahmefällen."
Diesen Standpunkt vertreten z.B. auch die bekannten Professoren für Rhetorik bzw. Kath. Theologie Walter Jens und Hans Küng in Ihrem gemeinsamen Buch Menschenwürdig sterben - Ein Plädoyer für Selbstverantwortung. Sie sagen:
"Wir wollen mit unseren Plädoyers zweierlei bewirken: zum einen den notwendigen Bewusstseinswandel in einem Grenzbereich einleiten, der für viele existentiell bedrückend ist. Zum anderen die Diskussion auf ein anderes ethisches Niveau heben. Uns bewegt dabei die Hoffnung, dass die Frage der Selbstverantwortung des Menschen für sein Sterben nüchtern, würdig und moralisch-ernsthaft neu verhandelt werden kann - ohne Rechthaberei und fundamentalistisches Räsonieren....Wir sind uns bewusst, wie tabuisiert die Frage ist und rechnen selbstverständlich damit, dass wir mit unseren Plädoyers für die aktive Sterbehilfe, zu der wir uns bekennen, vielfach Widerspruch finden werden."
Darüber hinaus gibt es auch einen grenzüberschreitenden niederländisch-deutschen Dialog zum Thema.
So fand bereits 1997 eine Gemeinschaftsveranstaltung der Kath. Universität Nijmegen und der Universität Münster statt. Die Ergebnisse sind nachzulesen in der Schrift: Medizinethik und Kultur - Grenzen medizinischen Handelns in Deutschland und den Niederlanden. Darin heißt es:
"Den einzelnen Beiträgen des Buches liegen Referate zugrunde, die 1997 in Nijmegen bzw. Münster im Rahmen des Projekts "Beschränkungen medizinischen Handelns - Kulturelle Unterschiede" gehalten und diskutiert worden sind. Die Autoren gehören sowohl verschiedenen Generationen als auch verschiedenen politischen bzw. lebensanschaulichen Lagern an."
Über diese in engerem Sinn auf die Sterbehilfe bezogenen Äußerungen hinaus gibt es auch im publizistisch-literarischen Bereich eine große Anzahl von Veröffentlichungen, die hinsichtlich der Verfügungsmacht über das eigene Leben für Selbstbestimmung auf Grund der eigenen Lebenswert- und Würdevorstellungen eintreten. Hier geht es allerdings vorwiegend um die Enttabuisierung Suizids, der Selbsttötung, bzw. um den Aufweis seiner permanenten, historische und Kulturgrenzen überschreitenden Präsenz. Beispielhaft seien genannt:
Jean Amery: Hand an sich legen - Diskurs über den
Freitod
Friedhelm Decher: Die Signatur der Freiheit - Ethik des
Selbstmords in der abendländischen Philosophie
Norbert Hoerster: Sterbehilfe im säkularen Staat
Walter Jens / Hans Küng: Menschenwürdig sterben - Ein
Plädoyer für Selbstverantwortung
Georges Minois: Geschichte des Selbstmords (vorwiegend
wertungsfrei historisch)
Gerd Mischler: Von der Freiheit, das Leben zu lassen -
Kulturgeschichte des Suizids
In allen Werken findet sich eine Fülle weiterer Literaturhinweise.
Besonders der zuletzt genannte Autor weist auf die Zwänge hin, die hinsichtlich der Selbsttötung immer und überall bestanden und bis heute bestehen. Er meint ein wirkliches Freiheitsrecht müsse
"auch das Recht auf einen selbstbestimmten Tod beinhalten. Genau diese Freiheit will die westliche, vom Christentum geprägte Kultur dem Individuum jedoch nicht gewähren."
In Deutschland gibt es also Theologen, Ärzte und Juristen, Autoren und Veröffentlichungen, die deutlich das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Leben und erst recht an dessen nicht selten qualvollem Ende betonen. Sie plädieren für gesetzlich geregelte Möglichkeiten der Abkürzung eines unheilbaren und unerträglichen Sterbeprozesses bis hin zur aktiven Sterbehilfe. Dies tun sie, wie die DGHS, unter strikter Betonung des grundgesetzlich garantierten Lebensschutzes. Dabei werden unhaltbare Bezüge zu den nationalsozialistischen Verbrechen strikt zurückgewiesen. Hans Küng nennt "als Christenmensch" solche Versuche eine "dogmatische Inanspruchnahme der fatalen deutschen Geschichte". [2] Auch wird betont, das unverbrüchliche Recht auf Leben bedeute nicht in jedem Falle auch die Pflicht zum Leben.
Im Bereich der Rechtslehre und Rechtsprechung wird das Thema Sterbehilfe neben den strafrechtlichen Bezügen auch unter zivilrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aspekten teilweise kontrovers diskutiert. Zivilrechtlich gibt es unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Bindungskraft einer vorsorglich verfassten Patientenverfügung. In diesen Zusammenhang gehören auch einschlägige Teile des Betreuungsrechts. Hier fordert der Deutsche Juristentag 2000 eine rechtliche Regelung. Sie wird aber bisher vom Gesetzgeber vorenthalten. Er sieht insgesamt keinen Handlungsbedarf in den Fragen der Sterbehilfe.
In verfassungsrechtlicher Sicht kommen unsere Begriffe Menschenwürde und Selbstbestimmung am Lebensende deutlich zur Sprache. Hier hat sich der Mainzer Professor für Verfassungsrecht Friedhelm Hufen [3] in der NJW 2001 mit einem grundlegenden Aufsatz aus der Sicht unseres Grundgesetzes in großer Deutlichkeit und Ausführlichkeit geäußert. Titel des Aufsatzes ist: "In dubio pro dignitate - Selbstbestimmung und Grundrechtsschutz am Ende des Lebens" [4]
Der entscheidende Passus lautet:
"Angesichts solcher Fragen ist niemand berechtigt, der subjektbezogenen Definition des Grundrechts die ´objektive Definition´ einer gleichsam vor- oder mitgegebenen Menschenwürde aufzuoktroyieren. Primär ist es vielmehr der Einzelne, der über seine Würde bestimmt. Selbstbestimmung ist der Kern der Menschenwürde. Mag man von einer bestimmten Werteposition auch dem menschlichen Leid eine Würde zumessen, das auf sich zu nehmende Kreuz als Kern der christlichen Botschaft betrachten oder den Menschen insgesamt zum Lebensschutz ´um jeden Preis´ verpflichten: Für das Verfassungsrecht gilt der Schutz des Menschen vor Fremdbestimmung auch und gerade in den Grenzsituationen des Lebens und am Lebensende. Der apriorische Einzelwert des Einzelnen und die Selbstbestimmung sind aufeinander angewiesen; sie schließen sich nicht aus. Im Klartext: Menschenwürde schützt den Menschen auch davor, zum Objekt der Menschenwürdedefinition eines anderen zu werden."
Genau diese Sicht vertritt auch die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind:
der Einsatz für die Selbstbestimmung bis zur letzten
Lebensminute,
die Betonung des Rechtes auf eine Sterbensverkürzung aus
humanitären Gründen,
die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, diese Ziele zu erreichen und
die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
Die DGHS arbeitet grundsätzlich lebensschutzorientiert. Sie weist in ihren Veröffentlichungen und persönlichen Beratungen darauf hin, wie angesichts der deutlichen Missstände besonders im pflegerischen Bereich mit Krankheiten und den vielen Problemen des Alterns so umgegangen werden kann, dass durch Wahrnehmung von Hilfs-, Linderungs- und Behandlungsmöglichkeiten das erreichbare Höchstmaß an Selbstbestimmung erhalten werden kann. Eine für Mitglieder mit Rechtsschutz ausgestattete Patientenverfügung sichert diese unter Einbeziehung der wesentlichen Bestimmungen des Betreuungerechtes auch für den medizinischen Behandlungsfall im nicht mehr urteilsfähigen Zustand. Seit ihrer Gründung vertritt sie die Auffassung, die Hufen aus verfassungsrechtlicher Sicht darstellt, nämlich, dass es beim Sterben nicht primär um die Anwendung von (weitgehend noch gar nicht bestehenden) Gesetzen, medizinischen Handlungsmöglichkeiten und ethischen "Standards" auf den Patienten zu gehen hat, sondern dass auch in diesem letzten Lebensabschnitt der höchste Verfassungswert, das selbstbestimmte Würdeverständnis des Menschen, Priorität besitzt. Dieses muss individuell und ideologisch unbeeinflusst möglich sein. Daher hat die DGHS auch eine spezielle Patientenverfügung zur lebenserhaltenden Therapie entwickelt. Sie soll nicht auszuschließenden Therapiebegrenzungen vorbeugen, die nicht im Einklang mit dem Willen derjenigen Patienten stehen, denen ihr Leben auf Grund ihrer Weltanschauung der Höchstwert ist.
Es gibt aber eben auch die große Anzahl der Bürgerinnen und Bürger, die selbst darüber bestimmen wollen, ob ihr eigenes Leben unter den gegebenen Umständen für sie noch erträglich ist. Sie wünschen Hilfe bei der Abkürzung eines für sie unerträglichen Leidens. Viele treten dafür aus unterschiedlichen Gründen öffentlich nicht ein. Die DGHS aber vertritt in der Öffentlichkeit mit Nachdruck die Meinung derjenigen, die beides - Selbstbestimmung und Hilfe - für sich in Anspruch nehmen.
Dabei bezieht sich ihre Tätigkeit unter Betonung des Verfügungsrechts über das eigene Leben grundsätzlich auf körperlich bedingte und unheilbare Krankheitsprozesse. Strafverfolgungsfreie aktive Sterbehilfemöglichkeiten fordert sie nur dann, wenn sie
"die Abkürzung eines schweren und voraussichtlich bis zum Tod andauernden Leidenszustands zum Ziel haben, auf einer frei verantwortlichen und informierten Entscheidung des unheilbar Kranken beruht, andere Mittel der Leidensminderung wie insbesondere palliative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder vom Kranken abgelehnt werden und der unheilbar Kranke zur Ausführung einer Selbsttötung dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist." [5]
Zur Sicherung eines umfassenden Selbstbestimmungsrechtes reichen die bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht aus. Faktisch gibt es erhebliche Grauzonen, eklatante Missachtungen des Patientenwillens und einen juristischen Wirrwarr in der Problematik der letzten Lebensphase. Daher hat die DGHS - in Weiterentwicklung des erwähnten "Alternativentwurfs Sterbehilfe" - umfassende, über diesen weit hinausgehende "Rechtspolitische Leitsätze und Vorschläge zu einer gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe und -begleitung" erarbeitet. Diese liegen seit Jahren allen Abgeordneten der Landtage und des Bundestages sowie den einschlägigen Ministerien und Ausschüssen vor. In ihnen sind die wichtigen rechtlichen Aspekte des Lebensendes unter dem Leitgedanken des Rechtes auf Selbstbestimmung geregelt: von der schmerztherapeutischen und palliativmedizinischen Behandlung über das Unterlassen bzw. den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen und die Nichthinderung des Suizids in den erwähnten Krankheitssituationen bis zur aktiven Sterbehilfe - diese allerdings, wie gesagt, nur in extremen Ausnahmesituationen . Leitend dabei ist die Intention, Handlungsweisen - auch gerade ärztlichen - , eine klare Rechtssicherheit zu verschaffen, die sich bei der geltenden Gesetzeslage nur in Grauzonen verorten lassen. Dieser Zustand kann die Ausführenden potentiell gefährden.
Bisher hat der Gesetzgeber keine Bereitschaft gezeigt, den Missständen und Unklarheiten im Sterbeprozess abzuhelfen. Er meint, es bestehe kein Handlungsbedarf. Nach weit verbreiteter Meinung müsste ihn aber seine Pflicht zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde am Lebensende zu entsprechender Aktivität motivieren.
Menschenwürde ist - wie Hufen darlegt - entsprechend dem Grundgesetz subjektbezogen zu sehen. Die Entscheidungen am Lebensende sind nach dieser Auffassung nicht fremdbestimmt zu lösen, sondern nur in der verantwortlichen, urteilsfähigen, informierten, und rechtzeitigen Auseinandersetzung der Einzelperson mit diesen Fragen, die ihre unmittelbare Existenz betreffen.
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben setzt sich in diesem Sinne dafür ein, dass der Mensch bis zuletzt unter Beachtung seiner individuellen Verantwortlichkeiten selbst über sein Leben und Sterben bestimmen kann. Er soll nicht dazu gezwungen werden, in dieser Hinsicht fremde Wertmaßstäbe zu übernehmen, solange andere Menschen durch seine Entscheidungen nicht geschädigt werden. In besonderen Ausnahmefällen soll dabei legale Hilfe möglich sein. Die Entscheidungskompetenz sollte also bei der Einzelperson liegen auch und gerade in der letzten Lebensphase. Dies betrifft auch die teils skandalösen Zustände in Alten- und Pflegeheimen. Diese werden durch die Medien mit hinreichender Deutlichkeit bekannt gemacht. Hierzu ist zu bemerken, dass die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Pflegezustand von Menschen in der letzten Lebensphase im August 2001 eine Rüge des UN - Komitees für wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte hinnehmen musste.
Zusammenfassend: Die DGHS setzt sich ein sowohl für den dringend nötigen Ausbau der palliativmedizinischen und schmerztherapeutischen Versorgung als auch für die eigenverantwortliche, urteilsfähige und informierte Selbstbestimmung bis zur letzten Lebensminute und die dafür notwendige persönliche Vorsorge.
Es wäre wünschenswert, wenn die vielen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die gleicher Meinung sind und teilweise über eine beachtliche Artikulationsfähigkeit verfügen, dieses Bestreben öffentlich und gemeinsam unterstützen würden. Das würde den dringend nötigen gesellschaftlichen Diskussionsprozess über Organisationsgrenzen hinweg in Gang setzen. Auf diese Weise sind in anderen Ländern Regelungen zu Stande gekommen, die die Menschenwürde und die Selbstbestimmung am Lebensende stärken.
[1]"Moral."Microsoft® Encarta® Enzyklopädie 2001. © 1993-2000 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
[2] Hans Küng: Sterbehilfe? - Thesen zur Klärung, in: Schwäbisches Tagblatt, 28. April 2001
[3] Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz und Mitglied der Bioethikkommission des Landes Rheinland-Pfalz
[4] in: Neue Juristische Wochenschrift, Nr. 12 / 2001, S. 850 - 857
[5] aus: "Rechtspolitische Leitsätze und Vorschläge der DGHS zu einer gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe und -begleitung"