![]()
Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart Jg. 5
(2004), Heft 4
An der Justus-Liebig-Universität in Gießen fand vom 19.03.-21.03.2004 ein Internationales Symposium zum Physician-Assisted Suicide (PAS) und den medizinethischen, juristischen, philosophischen und sozialen Aspekten der ärztlichen Sterbebegleitung statt. Eingeladen hatten zu dieser Veranstaltung Dr. Edgar Dahl und Prof. Gabriele Wolfslast von der Universität Gießen.
Im Rahmen dieser internationalen Tagung wurden philosophische, ethische, soziale Aspekte erörtert sowie im internationalen Vergleich verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen und ethische Bewertungen gegenüber dem ärztlich assistierten Suizid (PAS) diskutiert. Die juristischen Regelungen und kontroversen Diskussionen über den PAS in Deutschland thematisierte Eggert Beleites als Vorsitzender des Ausschusses für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen der Bundesärztekammer (BÄK) in seiner Welcome Adress und sprach sich dezidiert gegen aktive Sterbehilfe und ärztlich assistierten Suizid aus. Letzteres werde in Deutschland, so Beleites, besonders seitens der Ärzteschaft als unärztlich eingestuft und ließe in der Bevölkerung Ängste gegen eine vorzeitige Beendigung des Lebens entstehen. In Deutschland sei es momentan notwenig, zu überlegen, wohin der Weg in der Zukunft führen könne. Auf der einen Seite bestünden in der Bevölkerung Ablehnung und Befürchtungen gegenüber einer Legalisierung des PAS, es könne dadurch im Einzelfall zu einem Behandlungsabbruch und einer zu raschen Beendigung des Lebens kommen. Andererseits bestünden ebenfalls Vorbehalte gegenüber einer „übertriebenen medizinischen Behandlung“ und der fehlenden Möglichkeit, auf eigenen Wunsch die medizinische Behandlung abbrechen zu können.
In Deutschland sei vor dem Hintergrund der Erfahrungen des Dritten Reiches eine besondere rechtliche Situation auszumachen. Die gesetzlichen Regelungen führten jedoch in der Praxis zu absurden rechtlichen Problemen und Situationen, in denen Ärzte Entscheidungen über Lebens- und Sterbezeit des Patienten treffen müssen. Für den Arzt entstünden dabei zahlreiche Probleme beispielsweise im Umgang mit PEG-Patienten oder auch mit Suizidpatienten. Aus Sicht der BÄK verwische, so Beleites, die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe in „unzulässiger Weise“ die Bereiche Sterben und Sterbehilfe miteinander. Weiterhin gebe es in der Bevölkerung dezidiert Vorbehalte gegenüber PAS. So befürchte man einerseits, dass auf Patienten Druck ausgeübt werde, sich für PAS zu entscheiden. Eine differenzierte Erörterung der Thematik sei notwendig, wobei als ein Ausgangspunkt die Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Sterbehilfe hervorzuheben sei. Es müsse durch eine öffentlich geführte Diskussion mehr Transparenz in der Frage, welche rechtlichen Regelungen beschlossen werden müssten, geschaffen werden. Die derzeitige Situation in Deutschland zeichne sich unter anderem durch das Instrument der Patientenverfügungen aus. In den im Jahre 1998 in Kraft getretenen Grundsätzen der BÄK zur Ärztlichen Sterbebegleitung stehe die Bekämpfung der Symptome einer Erkrankung im Vordergrund. Gleichzeitig sei der Patientenwille ein entscheidendes Kriterium bei der Behandlung und bei Entscheidungen über Therapieziele. Bezogen auf die im Sommer 2004 durch die BÄK veröffentlichte überarbeitete Richtlinie, in der der Passus der „curativen Ziele“ durch „palliative terminale Sedierung“ ersetzt wurde, betonte Beleites, dass es geboten sei, die Intention medizinischen Handelns ins rechte Licht zu setzen und die Therapie an den Behandlungszielen auszurichten und zu bemessen. Die Weiterentwicklungen in der Technik und Medizin brächten Probleme wie Prognoseunsicherheit und Zeitmangel mit sich. Das Hinauszögern des Todes durch die Maschinen- und Apparatemedizin bewirke gleichfalls Angst in der Bevölkerung. In die Richtlinien der Ärzteschaft werde jedoch nicht die Forderung übernommen, aktive Sterbehilfe und ärztliche Beihilfe beim Suizid in Deutschland zuzulassen. Es dürfe Beleites zufolge keine „Bereitschaft zum Töten“ durch die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen. Demnach beinhalten die Richtlinien, die die Position der Ärzteschaft in Deutschland vertreten, folgende Kernpunkte:
Lebensgarantenschaft
Beibehaltung der individuellen Entscheidung
Die Entscheidung zur Behandlungsbegrenzung darf nicht
wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder
Ethnie getroffen werden
Es darf keine „Lebenswert“-Diskussion geben
Medizinische Indikationen müssen ausschlaggebend bleiben
Wirtschaftliche Erwägungen dürfen bei Entscheidungen über
Behandlungsabbruch keine Rolle spielen.
Beleites sprach sich dafür aus, der Kritik und den Vorbehalten gegenüber PAS mit verstärkter Aufklärung wie beispielsweise durch das „Einüben“ von Patientenverfügungen entgegenzuwirken. Auch sollten verstärkt Angehörige zu Stellvertretern von Patienten bestellt werden und die Selbstbestimmung der Patienten bewahrt bleiben. Ihm gehe es in erster Linie mit der „Änderung der Therapieziele“ um ein Konzept, das die Lebensverkürzung in Kauf nehmen könne, wenn dadurch die Linderung von Schmerzen bewirkt werde. In dieser Hinsicht gelte die Patientenverfügung als Ausdruck des selbstbestimmten Patienten und werde den „Grundsätzen der Bundesärztekammer“ zufolge auch als verbindliches Instrument angesehen.
Pieter Admiraalaus Delft thematisierte in seinem Beitrag (Physician-Assisted Suicide: A Doctor´s Perspective) die Entwicklung des PAS in den vergangenen 30 Jahren in den Niederlanden: Bis 1968 war die Palliativpflege in verschiedene Bereiche des Krankenhauses integriert. Seitdem habe sich ein Wandel abgezeichnet, der sich bis heute fortsetze. So waren die Therapiemöglichkeiten von Krebspatienten lange unbekannt, in den 70er Jahren standen Behandlungen mit Morphinen und Tranquilizern im Vordergrund. Bis 1968 war die Palliativpflege in die verschiedenen Abteilungen eines Krankenhauses integriert. Seitdem wurden die Pflegebedingungen zunehmend verbessert und es wurden neue Erfahrungen mit verschieden Schmerzbehandlungsformen gemacht. In den 1980er Jahren wurden in den Niederlanden neue Richtlinien für den Einsatz von Medikamenten bei der aktiven Sterbehilfe erlassen und es begann eine neue Phase in der Schmerzbehandlung. Dabei bedingten die Palliativpflege und Euthanasie einander.
Admiraal betonte, dass der von Beleites erwähnte palliativ-medizinische Ansatz in den Niederlanden genau die Grundlage der gesellschaftlichen Akzeptanz der dort praktizierten und legalisierten Euthanasie (voluntary active euthanasia) darstelle. Hingegen sei in Großbritannien und Deutschland der Einsatz von Morphinen in der Schmerztherapie bis heute nicht generell akzeptiert. In der medizinischen Praxis in den Niederlanden sei die Linderung von Schmerzen und die damit möglicherweise einhergehende terminale Sedierung selten der alleinige Grund, der zur Entscheidung für eine Durchführung aktiver Sterbehilfe führe. Eine differenzierte Verwendung der Begriffe erweise sich in dieser Diskussion als notwendig – die Pflege eines Patienten, der sich im Endstadium seiner Erkrankung befinde (terminal care), werde immer Palliativpflege beinhalten, die dann im Einzelfall wiederum zur aktiven Sterbehilfe (active euthanasia) führen könne. Andererseits könne die Behandlung mit Morphinen im Einzelfall in bestimmten Krankheitsstadien aber auch lebensverlängernd wirken. Admiraal betonte, dass die Linderung des Leidens im Mittelpunkt der Behandlung stehe sowie die Bewahrung der Würde des Patienten, und dass die Berücksichtigung von dessen individuellen Wünschen und Bedürfnissen immer bei der ärztlichen Behandlung wahrgenommen werde. Das könne mit dessen ausdrücklicher Zustimmung im Einzelfall auch seinen Tod bedeuten. In den Niederlanden bestehe ein absolutes Recht, dass sich ein schwerkranker Patient für den PAS entscheiden könne und in seiner Entscheidung vom Arzt unterstützt werde.
Die Philosophin Margaret Papst Battin von der University of Utah gab in ihrem Vortrag einen Überblick über die philosophiehistorischen Positionen in der Debatte über die ethischen Aspekten des assistierten Suizids (Physician-Assisted Suicide: A Philosopher´s Perspective). Sie betonte, dass aus einer historischen Perspektive keine einheitliche Deutung entstehen könne. Sie zeigte exemplarisch auf, wie die Bewertung der Selbsttötung und die ärztliche assistierte Sterbehilfe im Laufe der Geschichte einem Wandel unterlag. So beurteilte Plato die Selbsttötung unter bestimmten Umständen als zulässig, wohingegen sie aus Sicht der Stoa als wohlerwogener Lebensausgang betrachtet und von Augustinus wiederum als Sünde verurteilt wurde. Neben der Perspektive aus der philosophiegeschichtlichen Entwicklung und einem Zugang über Philosophietraditionen sei es auch interessant, sich dem Begriff und damit der Frage nach der aktiven Sterbehilfe selbst linguistisch zu nähern. Die Struktur einer Sprache beeinflusse immer auch die Art und Weise wie Menschen dächten und wie sie die soziale Welt, in der sie lebten, wahrnähmen. So seien die Begriffe Suizid und Euthanasie je nach Sprachgebrauch mit unterschiedlichen Konnotationen und Implikationen versehen. Dem im englischen Sprachgebrauch vorhandenen Begriff „suicide“ stehe im Deutschen die Termini Selbstmord, Selbsttötung, Suizid und Freitod gegenüber. Ebenso wie die sprachlichen Differenzierungen könnten Positionen gegenüber PAS unterschieden werden, deren Argumente ebenfalls in der westlichen Philosophie verankert seien. Ob der Suizid an sich als falsch zu betrachten sei, gelte bis heute als höchst umstritten und Prinzipien wie Autonomie oder ein generelles Tötungsverbot stünden daher im Schatten der jeweiligen Einschätzung. Davon sei natürlich auch der ärztlich assistierte Suizid betroffen (PAS). Battin stellte als „pro-PAS“ Argumente den Aspekt der Autonomie des Patienten sowie die Möglichkeit der Gnade (mercy), durch PAS Schmerzen und Leiden verhindern zu können, vor. Als Argumente „contra-PAS“ ließen sich demgegenüber die Aspekte benennen, dass Töten intrinsisch falsch sei und dass die Integrität des Arztes dadurch verletzt werden könne. Diesen Einwänden begegnete Battin allerdings mit der Frage nach der medizinischen Realität und möglichen Alternativen zu einer Legalisierung des PAS. Die Patientenentscheidung solle, so Battin, bei ärztlichen Entscheidungen immer im Vordergrund stehen und es müssten gleichzeitig Alternativen zur bestehenden Praxis diskutiert werden. Ein weiterer Aspekt sei, dass erste verfügbare Zahlen aus den Niederlanden, Belgien und dem US-Staat Oregon den Eindruck nahe legten, die Möglichkeit zum Suizid unter ärztlicher Aufsicht bzw. zum aktiven ärztlichen Eingreifen sei eher sozial und ökonomisch privilegierten Bevölkerungsgruppen gegeben. Dieses zeige, dass die Befürchtung, Rechte und die Schutzbedürftigkeit bestimmter vulnerabler Gruppen könnten durch die Konsequenzen einer legalisierten PAS eingeschränkt werden, ihrer Grundlage entbehre.
Der Philosoph Gerald Dworkin (Physician-Assisted Suicide: Morality, Harm, and the Law) sprach sich mit Blick auf PAS nach abwägenden Überlegungen für die am wenigsten restriktiven Vorgaben durch die Politik aus. Unter bestimmten Bedingungen soll Individuen das moralische Recht zukommen, sich für PAS entscheiden zu können. Gerade diese Möglichkeit sei Ausdruck der Autonomie des Patienten, sich auch gegen die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung entscheiden zu können. Auch das slippery-slope Argument sei nicht hinreichend, um PAS zu verbieten. Der Einwand, dass durch die Einführung von PAS eine unerwünschte Ausweitung des assistierten Suizids kommen könne, sei gerade nicht durch empirische Daten aus anderen Ländern, in denen PAS legalisiert ist, belegt. Das Gebot der Schadensvermeidung sei bei PAS-Patienten nicht zutreffend, da diese willentlich ihren Entschluss bekunden und sich für eine „Schädigung“, wenn denn ein Entschluss auf freiwilliger Basis für PAS so bezeichnet werden kann, bewusst entscheiden würden. Erst wenn diese Regelungen sich als nutzlos erwiesen bzw. einen Mißbrauch nicht unterbinden könnten, seien Verbote angemessen.
Bettina Schöne-Seifert, Medizinethikerin an der Universität Münster, diskutierte in ihrem Vortrag (Physician-Assisted Suicide and the Medical Profession) verschiedene moralische Begründungen, die in die Diskussion als pro- und contra – Argumente in Bezug auf eine Legalisierung von PAS eingebracht werden. Nach sorgfältiger Abwägung sei aus ihrer Sicht zu konstatieren, dass die Pro-Argumente für PAS in der Diskussion überwiegten. PAS sollte ihrer Meinung nach zu einer Handlungsalternative werden, die im Ausnahmefall gewählt werden könne. Im Falle einer zukünftigen Anerkennung von PAS könne natürlich kein Arzt dazu gezwungen werden, aber man sollte eine entsprechende Entscheidung doch von dem sehr mächtigen Adjektiv „unärztlich“ befreien. Nur wenn ein Arzt im Einzelfall dazu bereit sei, PAS durchzuführen und wenn die Bedingungen der Freiwilligkeit und informierten Zustimmung seitens des Patienten erfüllt seien, sei es moralisch gerechtfertigt, PAS zurückzuführen. Sie selbst sehe prinzipiell Unterschiede zwischen physician-assisted suicide und voluntary active euthanasia. In der öffentlichen Diskussion seien unterschiedliche Verwendungen der Begriffe feststellbar, wobei beide Begrifflichkeiten unterschiedlich verwendet und bewertet würden. Demgegenüber spielten die Intentionen des Arztes, Leiden lindern zu wollen, in der Bewertung der ärztlichen Praxis eine große Rolle. Eine weitere Bewertungsperspektive sei die des Patienten, die sich sehr von der öffentlichen Diskussion unterscheide. Ein Missbrauch der Handlungsmöglichkeiten von physician-assisted suicide und voluntary active euthanasia sei in beiden Fällen möglich, jedoch sei die Gefahr des Missbrauchs beim PAS geringer, da PAS unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werde. Die Frage allerdings, ob der ärztlich assistierte Suizid zulässig sei, solle nicht von den Ärzten selbst forciert werden, sondern müsse vielmehr von der Gesellschaft erörtert werden.
In der anschließenden Diskussion wurde darauf verwiesen, dass möglicherweise eine stille Mehrheit der Ärzte in Deutschland entgegen den Vorstellungen ihrer standesärztlichen Interessensvertreter durchaus PAS befürworte und sich z. T. auch in der Grauzone zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe bewege. Die zentrale Bedeutung der von Leiden unbeeinträchtigten Lebensqualität am Lebensende wurde dabei hervorgehoben. Außerdem sei es an Arzt und Patient auf der Ebene der ärztlichen Praxis miteinander auszuhandeln, was in der Behandlungspraxis durchgeführt werden solle. Unbedingt zu vermeiden sei, dass Dritte in diesen Prozess involviert würden, denn die Situation erfordere gegebenenfalls einen verantwortungsvollen Umgang mit der entsprechenden Medikation. Mit Blick auf das auch in der Öffentlichkeit immer wieder vorgebrachte Argument der schiefen Ebene wurde jeder Versuch, Entscheidungen zukünftiger Generationen heute schon zu binden, als unzulässig erachtet. Ein weiterer Aspekt, der thematisiert wurde, war der des fehlenden Wissens der Ärzte in Deutschland über die Durchführung von PAS. Es sei notwendig, dass eine öffentlich geführte Diskussion auch in Deutschland ausgeweitet werde und dass die bestehenden Informationsnetzwerke für Mediziner sowie Ressourcen, die über die Praxis in anderen Ländern informierten, dabei verstärkt zu berücksichtigen seien.
Katharina Hedberg vom Oregon Public Health Service stellte die kontroverse Diskussion um die Entstehung der rechtlichen Regelung und medizinischen Praxis in diesem U.S.-Bundesstaat (Physician-Assisted Suicide in Oregon) vor. Der Death with Dignity Act geht auf eine Bürgerinitiative zurück und wurde 1994 mit 51% Ja- zu 49% Nein-Stimmen verabschiedet. Die Umsetzung dieser Regelung wurde jedoch erst nach der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung möglich. Damit ist gesetzlich geregelt, dass Patienten, die sich im Endstadium ihrer Erkrankung befinden und voraussichtlich sechs Monate oder kürzer zu leben haben, sich für PAS entscheiden und ihrem Leiden auf eigenen Wunsch ein Ende setzen können. Da dabei vorgeschrieben ist, dass diese Personen Einwohner des Bundesstaates Oregon sein müssen, ist zu beobachten, dass viele Menschen mit unheilbaren Erkrankungen nach Oregon umziehen, um PAS zu erhalten. Physician-assisted suicide gelte als ein rechtlich einwandfreier Begriff und werde zugleich zur Abgrenzung von Euthanasie verwendet, die verboten sei. PAS werde demnach nicht als „suicide“ oder als Euthanasie angesehen, sondern vielmehr als „end of life care“. Neben der Zugehörigkeit zum Bundesstaat Oregon ist vorgeschrieben, dass der Patient mindestens 18 Jahre alt und in der Lage ist, seine Entscheidung wohlüberlegt zu treffen und zu begründen. Nur etwa ein Drittel aller Patienten, denen das Medikament unter entsprechenden Bedingungen ausgehändigt wurde, haben es letztlich angewendet. Das deute daraufhin, dass für die Betroffenen primär die Kontrolle über die Situation und damit ihre Selbstbestimmung im Vordergrund steht. Die Anzahl der Patienten, die sich für PAS entschieden haben, ist relativ gering- 2003 erhielten 67 Personen die ärztliche Zustimmung zum PAS, wovon sich 42 Personen für die Durchführung von PAS entschieden haben. Der Großteil der Patienten, die sich für PAS entschieden, seien dabei Krebspatienten: In den Jahren 1998-2003 waren es einer Studie zufolge 79% aller Patienten, die an einer Krebserkrankung im Endstadium litten. Dieser Studie zufolge sei PAS nicht signifikant häufiger oder weniger häufig von Patienten gewählt worden, die sozial benachteiligten Gruppen angehören, die beispielsweise durch ein niedriges Einkommensniveau, geringe/fehlende Schulbildung, fehlende Kranken- und Sozialversicherung o. ä. gekennzeichnet sind. Weiterhin würde durch genaue gesetzliche Vorgaben, wie z. B. Notwendigkeit der ärztlichen Zustimmung zum PAS, die freie Entscheidung und Autonomie des Patienten gewährleistet. [Anmerkung: Ende Mai 2004 hat ein U.S.-Bundesgericht die Einwände des U.S.-Justizministeriums gegen den Death with Dignity Act zurückgewiesen.]
Der Rechtsphilosoph John Griffith von der Universität Groningen vertrat in seinem Vortrag (Physician-Assisted Suicide in Belgium) die These, dass nur durch eine Legalisierung des PAS eine effektive Kontrolle des ärztlichen Handelns und der Behandlung von Patienten zu realisieren sei. Die Regelungen der aktiven Sterbehilfe und des PAS seien im niederländischen und im belgischen Recht nahezu identisch. In den Niederlanden werde PAS hauptsächlich als eine Stärkung der ärztlichen Funktion und des ärztlichen Handlungsspielraumes angesehen, hingegen werde im Gegensatz dazu in den USA PAS vielmehr als eine Stärkung der Position des Patienten eingestuft. Er hob die Bedeutung des Patientenwillens für ärztliche Entscheidungen am Lebensende hervor und betonte, dass dieser Wille schriftlich niedergelegt sein müsse, um den Schutz des Patienten und auch des Sterbehelfers zu garantieren. Die Tätigkeit der Sterbehilfsorganisation „EXIT“ in der Schweiz sei durch das Gesetz sehr stark limitiert, was wiederum aber auch eine Schutzfunktion gegenüber Missbrauchsmöglichkeiten darstellen könne. Die Einführung einer gesetzlichen Regelung, dass PAS unter ärztlicher Aufsicht bzw. von Ärzten durchgeführt werden müsse, könne vor Missbrauch schützen und gleichzeitig den Patienten in seinem Recht bestärken, autonom zu entscheiden. Das Leiden der Patienten sei subjektiv und es könne keine objektiven Normen geben, die für den Patienten festlegten, was für ihn eine richtige oder falsche Entscheidung sei. Die Gefahr einer „schiefen Ebene“ und somit einer unkontrollierbaren Ausweitung und ggf. des Missbrauchs des PAS sei durch eine transparente Politik und Kontrolle der Daten vermeidbar. Ein Problem sei aber beispielsweise der Umgang mit psychisch kranken Patienten, die sich für den Freitod (free death) entschieden hätten. Es sei im Einzelfall sehr schwierig, in einer rechtlich unsicheren Situation ihre Motivation zu beurteilen. Primär sei es eine politische Frage, welche Schutzmassnahmen für diese Personen in das geltende Recht mit einfließen könnten. Es sei ebenso notwendig, so Griffith, dass Richtlinien und Gesetze auch für Sterbehelfer für den Umgang mit diesen Patienten entwickelt werden, damit diese angemessen betreut werden und ihr Wille berücksichtigt werden kann.
Zur Situation in der Schweiz nahm Elke Baezner-Sailer Stellung (Physician-Assisted Suicide in Switzerland) und berichtete von ihrer Mitarbeit bei „EXIT“, einer Sterbehilfsorganisation. PAS sei in der Schweiz gesetzlich nicht zulässig und die Arbeit von „EXIT“ stütze sich daher auf nichtärztliche Suizidhelfer. Das bedeute aber nicht, dass diese „Laien“ seien. Das Medikament selbst – ein Barbiturat – müsse von einem Arzt verschrieben werden. Statt der Bezeichnung Sterbehilfe benutze man den Begriff der „Freitodhilfe“. Freitodhilfe sei geltendes Schweizer Recht. Nach der Todesfeststellung werde die Polizei gerufen, um ein Verbrechen auszuschließen. „EXIT“ schränke sich stärker ein, als es das Gesetz fordere. Das führe u. a. zu einer allgemeinen gesellschaftlichen Akzeptanz und zu Vertrauen in die Organisation. Aktive Sterbehilfe hingegen werde juristisch verfolgt. Im Mittelpunkt der Überlegungen für die Freitodhilfe stünde die Lebensqualität: Erkrankungen und hohes Alter, das mit einer Multimorbidität einhergehen könne, könnten als unerträglich empfunden werden. Einem lebenserfahrenen, aber lebensmüden alten Menschen könne man nicht die Mündigkeit absprechen, über seine eigene Situation zu befinden. Frau Baezner-Sailer sprach sich dafür aus, die Suche nach einer menschenwürdigen Sterbekultur zu einem gesellschaftlichen Ziel zu erklären.
Jeantine Lunshof von der Universität Utrecht wies in ihrem Beitrag (Physician-Assisted Suicide in The Netherlands) auf die rechtliche Situation in den Niederlanden hin. Im Gegensatz zu der Situation in der Schweiz sei es gesetzlich geregelt, dass der Arzt die einzige Person sei, der in der rechtlich abgesicherten Situation PAS durchführen dürfe. Sie gab einen historischen Überblick über die Entwicklung des derzeit bestehenden Rechtes, das die Regelung beinhalte, dass der Patientenwille maßgeblich für jede ärztliche Entscheidung ist, wobei gleichzeitig kein Arzt zu der Durchführung von PAS verpflichtet werden könne. In der Mehrzahl der Fälle erfolge die Durchführung von PAS bzw. voluntary active euthanasia zu Hause und werde durch den Hausarzt durchgeführt. Die Betroffenen litten vor allem an Tumorerkrankungen oder auch an Multimorbidität. Der Patient sterbe in seinem gewohnten Umfeld. Jeder hoffe jedoch zuvor, dass der Patient doch noch auf „natürlichem“ Wege entschlafe. Sie räumte ein, dass viele fundamentale Fragen nach wie vor unbeantwortet blieben.
Gabriele Wolfslast nahm in ihrem Vortrag (Physician-Assisted Suicide and the German Law), Bezug auf die Richtlinien der Bundesärztekammer sowie auf die gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Sie betonte, dass ein Selbstmord als solcher zwar als falsch, aber nicht als eine kriminelle Handlung eingestuft werden könne. Es sei letztlich eine Frage des eigenen, freien Willens. Da PAS und voluntary active euthanasia trotz eines gesetzlichen Verbotes in der Praxis dennoch geschähen, bestünde die Notwendigkeit, klare gesetzliche Richtlinien für PAS zu erlassen, um damit auch der Würde der Betroffenen zu entsprechen. Auch das Beispiel des „Euthanasie-Tourismus“ in Länder, in denen PAS legalisiert ist, verdeutliche die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zugunsten aller beteiligten Ärzte und Patienten. Es sei eine genaue Kontrolle geboten und durch eine entsprechende Rechtssprechung würde den Ärzten das Gefühl vermittelt werden, im Einklang mit gesellschaftlichen Überzeugungen zu stehen.
In einem daran anschließenden Vortrag setzte sich wiederum Margret Papst Battin (Physician-Assisted Suicide and the "Duty to Die") sozialgeschichtlich mit der Frage des eigenen forcierten oder aber in Kauf genommen Todes in gesellschaftlichen Sondersituationen auseinander. Dabei entwarf sie verschiedene Szenarien, die entweder auf Risiken, die für die Gesellschaft erbracht werden (Militärdienst, Rettungskräfte) oder aber auf Belastungen, von denen im weiteren Sinne die Gesellschaft betroffen ist (z.B. Gesundheitssystem), abstellten. Natürlich könnten in modernen, liberalen Gesellschaften nur „Pflichten“ als akzeptabel gelten, die ohne jeden Zwang angenommen würden. Deutlich wurde, dass das Leben zu riskieren bzw. den eigenen Tod einzukalkulieren aus anthropologischer Perspektive eine altbekannte Fragestellung darstellt, die im Spannungsverhältnis von Gesellschaft und Individuum immer wieder neu beantwortet werden müsse.
Der Philosoph Dieter Birnbacher (Physician-Assisted Suicide and the Guidelines of the GMA) betrachtet die bisher ablehnende Haltung der Bundesärztekammer zu PAS als bewusste Abgrenzung gegenüber einer sich langsam abzeichnenden Legalisierung. Es gehe dabei um die ethische Verurteilung einer Entwicklung als „unärztlich“, der juristisch möglicherweise nicht mehr zu begegnen sei. Andererseits erkenne er in verschieden Richtlinien und Deklarationen bewusst formulierte Ambiguitäten und Verbote, die in ihrer Abgrenzung mehr und mehr einer Erlaubnis ähnelten. Und selbst die bisherigen Erklärungen der BÄK bannten PAS in einer eher kryptischen Form. Er glaube daher, dass ein institutioneller Dissens herrsche, denn noch hätten Ärzte informelle und soziale Sanktionen zu fürchten und sähen sich dem Vorwurf unethischen Verhaltens und damit dem Rufmord ausgesetzt. Das blockiere liberale Entwicklungen.
In der darauffolgenden Diskussion wurde angemerkt, dass unter den Ärzten große Irritation hinsichtlich aktiver Beendigung von Behandlung, PAS und voluntary active euthanasia herrsche. Da es sich hierbei aber um eine Auseinandersetzung auf der Ebene der Menscherechte handle, dürften jedoch nicht institutionalisierte Körperschaften den Diskurs bestimmen, sondern es sei dringend eine offene demokratische Diskussion erforderlich.
Johann F. Spittler, Psychiater aus Bochum (Physician-Assisted Suicide: A Psychiatrist´s Perspective) berichtete über die in der ZDF-Dokumentation „Isoldes letzter Sommer“ (2003) festgehaltene ärztliche Sterbebegleitung. Er thematisierte seine persönliche Entscheidungsfindung, der Patientin beizustehen sowie die Wertanamnese, die von Ablehnung über Mitleid und Suche nach Alternativen zu wachsendem Respekt ihrem Entschluss gegenüber führte und die ihn schließlich dazu bewog, sie zum Sterben in die Schweiz zu begleiten. Er schilderte seine Motive und Gefühle, die ihn als Psychiater beeinflussten und die sich aus dem Spannungsverhältnis von Intimität und Distanz und der Frage nach dem Richtig oder Falsch ergaben.
Abschließend sprach mit Ludwig Minelli von „DIGNITAS“, ein weiterer Vertreter einer Sterbehilfsorganisation (Physician-Assisted Suicide and the European Convention). Er konstatierte, dass sich in den europäischen Verfassungen zwar ein Recht auf Leben finde, ein Recht zu sterben aber fehle. In den jüngsten Überlegungen des Europäischen Konvents, die zu einer europäischen Verfassung führen sollen, würden nun erstmals Inhalte verhandelt, die im Prinzip ein Recht zu sterben propagierten. In jedem Fall fände sich ein Hinweis, der dem Staat untersage, sich in private Angelegenheiten einzumischen. Und der eigene Tod sei Teil der eigenen Privatsphäre. Es sei ohnehin an der Zeit, Belange dieser Art an den Europäischen Menschengerichtshof heranzutragen. Er riet dazu, von der vorherrschenden Suizidprävention abzukommen, die starr auf einem Weiterleben insistiere. Man solle Betroffene ernst nehmen, zudem zeige es sich, dass allein die Suizidoption helfen können, suizidale Gedanken zu überwinden. Sie verschaffe den Betroffenen die notwendige Ruhe, um über Alternativen nachzudenken. Diese Wahlfreiheit führe zu weniger suizidalen Vorfällen und damit zu weniger betroffenen Angehörigen. Allerdings gehöre dazu die Bereithaltung glaubwürdiger Methoden. Nur so könne von einer Option gesprochen werden. Auch wenn die Datenbasis schwach sei, glaube er an eine Entwicklung analog zur Abtreibungsproblematik, die nach entsprechender Regelung ebenfalls zu einer Abnahme von Laienabtreibungen mit den daraus resultierenden Konsequenzen geführt habe.
Diese Tagung bot ein Forum für eine intensive Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Erfahrungen und Positionen gegenüber aktiver und passiver Sterbehilfe. Experten aus den verschiedenen Disziplinen appellierten an eine Fortsetzung einer kritisch geführten Auseinandersetzung mit der Thematik. Ob der Weg, den die Niederlande und Belgien gegangen seien, der richtige Weg für Deutschland wäre, sei dahingestellt. Das könne nur eine breite, öffentliche Auseinandersetzung klären, die jedoch z. T. aus historischen Vorbehalten, aber auch aus standesrechtlichen Erwägungen nicht geführt würde. Vielmehr sei es besonders in Deutschland Realität, dass sachliche Auseinandersetzungen nicht stattfänden und dass Überlegungen zur aktiven Sterbehilfe vorschnell als „unärztlich“ und „unethisch“ abqualifiziert würden. Dabei werde die Dringlichkeit einer solchen Debatte, die von Ärzten, Betroffenen und ihren Angehörigen angemahnt werde, übersehen. Es gebe kein ethisches Deutungsmonopol und es sei nicht gesagt, dass die öffentliche Meinung zwingend den westlichen Nachbarländern folgen werde.