Beiträge zur geistigen Situation der Gegenwart  Jg. 9 (2008), Heft 3


 

Georgios Gounalakis: Embryonenforschung und Menschenwürde, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2006, 80 Seiten, ISBN 3-8329-1910-4, 19 €

Gounalakis, Professor am Fachbereich Rechtswissenschaften der Marburger Philipps-Universität, untersucht in seiner Studie "beides: den moralischen und den rechtlichen Status des Embryos. Indem sie die ethische Diskussion nachzeichnet, versucht sie Antworten auf die rechtlichen Fragen zu finden" (Vorwort, S. 7). Im ersten Teil des Buches werden, was besonders hilfreich für Laien ist, die sich der schwierigen Thematik nähern möchten, in konzentrierter Form die biomedizinischen Grundlagen der gegenwärtigen Diskussion über Stammzellforschung und PID (Präimplantationsdiagnostik) referiert. Jeder, der an der Diskussion dieser Fragen teilnehmen will, muss etwa zwischen einer Blastomerenbiopsie - der genetischen Untersuchung totipotenter Zellen (die sich zu einem eigenen Embryo entwickeln können) eines Fetus, der, ungefähr drei Tage nach der Befruchtung, aus sechs bis zehn Zellen, den sog. Blastomeren - , und einer Blastozystenbiopsie - der Untersuchung eines Fetus, der aus acht bis sechzehn Zellen, der sog. Blastozyste, besteht (diese Zellen sind nicht mehr totipotent; sie enthalten Gewebe, den Embryoblast, das sich später zum Säugling entwickelt, und anderes, den Trophoblast, aus dem sich Fruchtblase, Mutterkuchen und Nabelschnur bilden) - unterscheiden können. Solche Unterschiede zu berücksichtigen ist deswegen wichtig, weil die ethischen Probleme, die sich aus den neuen medizinischen Möglichkeiten ergeben, nicht mehr abstrakt, durch ein bloß deduktives Verfahren, zu lösen sind.

Über das Ergebnis seiner Untersuchungen informiert Gounalakis seine Leser bereits im Vorwort: "Ausgehend von diesen Befund [der Validität des Potentialitätsarguments] kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass der Embryo bereits ab der "Befruchtung" sowohl Träger der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ist, als auch Träger des Rechts auf Leben [...]", woraus sich ergibt: "Die Embryonenforschung in Form der PID verletzt deshalb die Menschenwürde und das Lebensrecht des Embryos" (ebda.).

Nach Erörterung der biomedizinischen Grundlagen referiert und bewertet Gounalakis die philosophischen Argumente, die beanspruchen, den moralischen Status des menschlichen Embryos zu klären. Überwiegend werde Würde an das Kriterium der Personalität gebunden (vgl. S. 23). Der Personbegriff jedoch werde in unterschiedlicher Ausdehnung verwendet. Die "Äquivalenztheorie" (S. 24) gehe davon aus, "alle Menschen im biologischen Sinne hätten stets auch Personstatus", die Gegenauffassung, "hier als Nichtäquivalenztheorie bezeichnet", wolle hier hingegen Differenzierungen einführen. Seit John Locke, der einen empiristischen Personbegriff entwickelte, wird die "einheitsstiftende Identität der Person" häufig an das "Vorhandensein von Selbstbewusstsein" (S. 25) gebunden. Vertreter der Nichtäquivalenztheorie bestimmen, was eine Person sei, nach Maßgabe dessen, ob sie über bestimmte kognitive und moralische Fähigkeiten aktuell verfüge. Zu ihnen gehört etwa Peter Singer, der eine modifizierte Variante des Utilitarismus, den sog. Präferenzutilitarismus, ausgearbeitet hat.

Singer, der in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts in Deutschland bekanntlich auf starke Ablehnung gestoßen ist, lässt die moralische Bewertung von Handlungen "von den Interessen eines Lebewesens" abhängen (S. 26). Voraussetzungen, um sie wahrnehmen zu können, seien, in Analogie zu Locke, Rationalität und Selbstbewusstsein, "da diese Eigenschaften erst die Ausbildung zukunftsbezogener Wünsche und Interessen ermöglichen" (ebda.). Der Schluss, der zu den erwähnten Anfeindungen Singers führte, scheint auf der Hand zu liegen: "Menschliche Lebewesen, die gegenwärtig kein zukunftsbezogenes Überlebensinteresse besitzen, weil sie aktuell nicht über Rationalität und Selbstbewusstsein verfügen, wären demnach nicht vom Lebensrecht geschützt. Ein Lebensrecht für menschliche Embryonen ist folglich nach dem Ansatz des Präferenzutilitarismus ausgeschlossen" (S. 26 f). Gounalakis weist, in aller Kürze, dieser philosophischen Position Fehler nach, etwa denjenigen, die Identität der Person nur auf die Einheit des Bewusstseins und seine Interessen zu gründen, die körperliche Konstitution des Menschen aber außer Betracht zu lassen. Halten wir hier nur fest, dass diese Kritikpunkte, die sicherlich weiterer Untersuchung bedürften, im vorliegenden Fall dazu führen, den Utilitarismus oder die Nichtäquivalenztheorie abzulehnen. Mit ihr sei, was menschliche Würde sei, nicht zureichend zu definieren.

Vertreter der Äquivalenztheorie finden ihre moralphilosophischen Wurzeln eher bei Immanuel Kant (vgl. S. 28). Die Gültigkeit seiner Definition des kategorischen Imperativs hängt nach Gounalakis davon ab, "ob bereits menschliche Lebewesen, die noch nicht über Vernunft und Autonomie verfügen, vom kategorischen Imperativ erfasst sein können" (S. 29). Weil der äquivalenztheoretische Ansatz sich auf das vor allem "von Kant herausgestellte Wesen des Menschen, auf Vernunft und Sittlichkeit hin angelegt zu sein" (ebda.) berufe, sei es notwendig, das hierin verankerte Potentialitätsargument genauer auf seine Leistungsfähigkeit hin zu befragen.

Die Diskussion um Potentialität beziehe noch das Kontinuitäts- und das Identitätsargument ein (vgl. S. 30). Beide vermögen nach Gounalakis den moralischen Status des Embryos nicht eigenständig zu begründen, da ihre Argumentationsmuster nur Varianten desjenigen seien, das mit der Potentialität werdenden Lebens operiere.

Den Schwierigkeiten, denen auch das Potentialitätsargument ausgesetzt ist, will Gounalakis mit einer eigenen Definition begegnen: "Danach ist unter Potentialität nicht das Vermögen zu verstehen, sich hin zu einem menschlichen Wesens zu entwickeln, sondern das Vermögen, als in allen Stadien seiner Entwicklung mit sich numerisch identisches menschliches Wesen bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten auszubilden. Auf diese Weise wird klar, dass Ei- und Samenzelle noch keine Potentialität haben, da sie noch kein einheitliches menschliches Wesen darstellen [...]" (S. 36). Die Frage, "ob und in welchen Entwicklungsstadien der Embryo überhaupt Potential im oben genannten Sinne besitzt", wird von Gounalakis so beantwortet: "Nach Sinn und Zweck des Menschenwürdesatzes aus Art. 1 Abs. 1 GG begründet die Potentialität, sich zu einem geborenen Menschen zu entwickeln, den Schutz der Menschenwürde auch für ungeborene Menschen. Ab dem Stadium der Kernverschmelzung kann von dieser Potentialität des Embryos ausgegangen werden. Alle späteren Zäsuren im Verlauf der Embryonalentwicklung erweisen sich mithin als willkürlich" (S. 55).

So klar diese Bestimmung scheint, sie muss sich mit einer Schwierigkeit auseinandersetzen, auf die keine abstrakte philosophische Erörterung stoßen könnte. Nach der Einnistung des Embryos in die Gebärmutter entwickelt sich, wie bereits angeführt, nur der sog. Embryoblast zu Fruchtblase, Dottersack und dem Embryo im engeren Sinne (vgl. S. 38), der Trophoblast hingegen zum embryonalen Versorgungsgewebe und darauf zur Plazenta. "Die Tragfähigkeit des Potentialitätsarguments für das Stadium vor der Ausbildung des Embryos im engeren Sinne ist also davon abhängig, ob man eine Identität zwischen geborenem Menschen und der gesamten Blastozyste, bestehend aus Embryoblast und Trophoblast, annehmen kann. Dazu müsste man das aus dem Trophoblast hervorgehende Versorgungsgewebe als vorübergehenden Bestandteil des sich entwickelnden Menschen ansehen können" (S. 39). Aber natürlich befindet sich das Versorgungsgewebe außerhalb des Embryos und wird nach der Geburt abgestoßen; andererseits trägt es dessen genetische Informationen, "kann mithin nicht der Mutter zugeordnet werden" (ebda.).

Es scheint beinahe, als lege die empirisch auszumachende Komplexität des Prozesses der Menschwerdung jeder Eindeutigkeit anstrebenden Definition größte Schwierigkeiten in den Weg. Vielleicht wäre es angebracht, diese Schwierigkeiten, statt sie nur mit ausgeklügelten Definitionen überwinden zu wollen, eigens in den Blick zu nehmen. Dann könnte sich ergeben, dass das rationale Verfahren zur Bestimmung von Würde und Lebensrecht seinem Gegenstand auf seltsame Weise auch - keineswegs nur - unangemessen ist. Offenbar jedenfalls sind der empirische Bereich des Lebensprozesses und seine rationale Beschreibung nicht zur Deckung zu bringen.

Für Gounalakis ergibt sich aber, dass der Absolutheitsanspruch der Menschenwürde sich nicht in Teilrechte aufgespalten lässt: "Konzepte eines abgestuften Würdeschutzes verschleiern folglich, dass sie dem Embryo im Grunde gar keinen Würdeschutz zubilligen, sondern allenfalls ein beschränkbares Lebensrecht" (S. 51). Hat aber der Embryo "am besonderen Wert des Menschseins" teil (S. 50), und begreift man "den besonderen Wert und damit die Würde des Menschen in seinem grundsätzlich auf Freiheit angelegten Wesen" (ebda.), so muss dem Embryo, von der Kernverschmelzung an, eine nicht relativierbare Würde zugesprochen werden (die Schwierigkeiten, die sich eine solche Redeweise - vom "besonderen Wert des Menschseins" - einhandelt, sowie ihre gefährlichen Implikationen, werden nicht erörtert). Gounalakis' Konzeption steht also derjenigen konträr gegenüber, für die "das Leben des frühen Embryos Respekt und Schutz verdient, ohne dass dieser Schutz übergewichtig betont werden sollte" (Hartmut Kress: Ab wann ist der Embryo ein Mensch? Menschenwürde und Lebenschutz des Embryos in theologischer Sicht, in: Reproduktionsmedizin in Klinik und Forschung: Der Status des Embryos, Halle 2007, S. 62), denn: "Ein solches Potential zur Entwicklung bedeutet jedoch nicht, dass das Entwicklungsziel (Kindsein, Erwachsensein) als solches von vornherein schon komplett vorgeformt wäre. Würde man dabei bleiben, dass in der befruchteten Eizelle bereits die volle Gestalt des individuellen Menschen angelegt sei, müsste man eine ganz erhebliche Plausibilitätslücke in Kauf nehmen [...], und man bliebe der vormodernen aristotelischen oder katholisch-naturrechtlichen Metaphysik und ihrem Essentialismus verhaftet" (Kress, a. a. O., S. 60).

Warum aber, könnte wiederum Gounalakis erwidern, wäre der Embryo nur absolut schutzwürdig, wenn er sein Entwicklungsziel bereits "komplett" in sich trüge? - Ja, könnte es nicht umgekehrt sogar so sein, dass dem hilflosen Menschenwesen, gerade weil es über manche Eigenschaften und Fähigkeiten noch nicht verfügt, eine besondere Schutzwürdigkeit zugesprochen werden müsste? - Verabsolutiert man sie jedoch, ergibt sich unter Umständen das groteske Resultat, dass die Betonung des Lebensschutzes zur Erzeugung von Kindern mit schweren genetischen Defekten führt (wenn Paaren mit entsprechender Veranlagung die PID nicht gestattet wird, sie aber trotzdem nicht auf Kinder verzichten wollen). - Selbstverständlich kann ein absoluter Wert nicht geteilt werden; andererseits ist es unumgänglich, dass seine unmittelbare Anwendung auf empirische Sachverhalte zu Verzerrungen führt.

Inwiefern verletzt nun, nach Gounalakis, die PID aber die menschliche Würde? Diese wird infragegestellt, "wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zum bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird" (Dürig: Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, zit. S. 61). "Bedarf die Objektformel der Präzisierung, so lässt sich diese wohl nur anhand der Orientierung an anerkannten Fallgruppen erzielen" (S. 62); Leitlinien ergäben sich "aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Menschenwürde und den einzelnen Freiheits- und Gleichheitsrechten des Grundgesetzes" (ebda.). Jetzt folgt ein prekärer Vergleich: Solche Fallgruppen ließen sich im Blick auf das NS-Regime bilden, das die Menschenwürde etwa durch "massive Verletzungen der Gleichheit" (S. 63) attackiert habe. Und nun: "Mit der PID wird eine genetische Untersuchung zuvor erzeugter Embryonen durchgeführt, auf deren Grundlage darüber entschieden wird, ob der untersuchte Embryo in den Uterus transferiert werden soll und damit eine Überlebenschance bekommt. Für die rechtliche Bewertung dieses Verfahrens wird die Fallgruppe würdewidriger Gleichheitsverletzungen virulent, da das Schicksal der Verwerfung nur solche Embryonen ereilt, die eine aus Sicht der Eltern unerwünschte genetische Disposition aufweisen" (ebda.).

Es ist bedauerlich, dass sich Gounalakis mit diesem Vergleich, wenn er auch auf eine geschickte indirekte Weise durchgeführt wird, in eine Reihe mit den Gegnern jeder Form von Sterbehilfe stellt, die die Forderungen nach gesetzlichen Regelungen, um sie kontrolliert zu ermöglichen, mit dem Hinweis auf die NS-Euthanasie desavouieren wollen. Gleichfalls fällt auf, dass hier, wie an anderen Stellen, die Sorge, einem behinderten Kind ein schwieriges Dasein zuzumuten, dadurch disqualifiziert wird, dass sie jedenfalls in die Nähe der NS-Redeweise von "unerwünschtem Leben" gerückt wird ("eine aus Sicht der Eltern (!) unerwünschte genetische Disposition ...").

Die bloße Tötung eines Embryos stellt noch keinen Angriff auf seine Würde dar (vgl. S. 63), sie kann aus medizinischen Gründen, um das Leben der Mutter zu retten, geschehen; dieser erfolgt, sofern der Embryo in seiner "Subjektqualität" verletzt wird. "Entscheidend ist eher, ob sich in dieser Tötung eine Diskriminierung manifestiert, die dem verworfenen Embryo ganz prinzipiell kein Lebensrecht zugestehen will. In der Grundsätzlichkeit des negierten Lebensrechts läge dann schließlich die Würdewidrigkeit der Tötung [...]" (ebda.). Die PID ermöglicht eine Auswahlentscheidung. In ihr wird festgelegt, "welche Embryonen eine Lebenschance erhalten sollen. Die Lebenschance wiederum ist an das vorliegen erwünschter (!) genetischer Eigenschaften gekoppelt und unterliegt damit der Bestimmungsmacht der Eltern" (S. 64). Zunächst haben alle Embryonen die gleichen Lebenschancen. Aber: "Da das Ergebnis einer möglichen Auswahlentscheidung schon durch die Kopplung an bestimmte genetische Dispositionen vorweggenommen ist, unterliegt jeder einzelne der zu untersuchenden Embryonen der Gefahr, vernichtet zu werden. Damit stellt sich die Frage nach der prinzipiellen Missachtung seines Lebensrechts nicht nur für den letztendlich verworfenen Embryo, sondern für alle zu untersuchenden Embryonen gleichermaßen" (ebda.).

Man beachte die Formulierung: Hier wird aus einer Untersuchung auf Erbkrankheiten "die Kopplung an bestimmte genetische Dispositionen" (suggeriert wird, die PID werde zur Kreierung eines sog. Designerbabys eingesetzt). Entsprechend fällt das Fazit aus: "Gegenstand dessen, was sich die Eltern vorbehalten (!), ist nicht nur die in Kauf genommene Verwerfung eines Embryos, dessen Lebensrecht prinzipiell anerkannt worden ist, sondern die erst noch ausstehende Anerkennung des Lebensrechts, die der erwünscht dispositionierte Embryo gewissermaßen durch eine Art Verleihungsakt erhält. Bis also der einzelne Embryo als Subjekt anerkannt wird, muss zunächst das Ergebnis der genetischen Untersuchung vorliegen. Damit steht fest, dass nicht nur durch die Verwerfung eines Embryos nach erfolgter PID das Lebensrecht in grundsätzlicher Weise negiert wird, sondern alle im Rahmen des Verfahrens zu untersuchenden Embryonen zunächst bloße Objekte der elterlichen Verfügungs- und Bestimmungsmacht sind" (S. 64 f).

Der Schluss, dass die PID die Menschenwürde und das Lebensrecht des Embryos verletze, scheint nun unausweichlich (vgl. S. 73). Gounalakis gibt darüberhinaus, ohne es direkt auszusprechen, auch zu verstehen, dass seiner Argumentation zufolge implizit ebenso jeder Schwangerschaftsabbruch gegen die unteilbare Würde des Embryos gerichtet sei (vgl. S. 70).

Trotz der erwähnten Insinuationen bleibt Gounalakis' Untersuchung verdienstvoll. Sie zeigt erstens, dass beide Positionen, diejenige, die dem Embryo von der Kernverschmelzung an Menschenwürde im absoluten Sinn zubilligt, und die entgegengesetzte, die etwa dem pränidativen Embryo nur einen abgeschwächten Schutzanspruch beimisst, jeweils auf die andere verweisen, ja, partiell in sie übergehen (es gibt keine absolute Schutzwürdigkeit ohne ihre Relativierung, keine relative ohne die Idee ihrer Unteilbarkeit); und sie dient zweitens der Verdeutlichung, dass eine ausschließlich rationale Argumentation, will sie nicht in logische Widersprüche und Abstrusitäten verfallen, der Ergänzung durch den Verweis auf empirische Sachverhalte bedarf, so wie diese der Stützung durch normativ-ideelle Konstruktionen (vgl. hierzu die beiden im Schwerpunkt veröffentlichten Rezensionen von Lechner und Lorenzen). Das vorläufige Ergebnis einer Überprüfung der Thesen für und gegen die PID und die Stammzellforschung ist ernüchternd. Die eine wie die andere Position besitzt eine gewisse Notwendigkeit - beide zusammen drücken aus, dass die Schutzwürdigkeit des (menschlichen) Lebens und eine gewisse - faktische - Schutzlosigkeit, seine Würde und ihre Gefährdung, wie etwas, das sich ausschließt und darin koexistiert, nur in einem dualistischen Spannungsbezug vorkommen. Für die Gesetzgebung hieße das, der absolute Wert des Daseins müsse in es kontrolliert relativierende Bestimmungen, die sich also wiederum an ihm messen, überführt werden. So könnte auch den empirischen Gegebenheiten: den Resultaten der Embryonenforschung, Rechnung getragen werden. Das kompromisslose Verbot ihrer Anwendung sähe sich schließlich dem Vorwurf, amoralische Gesetze zu installieren, konfrontiert.

Peter Rhonfeld

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